- Studiengebühren in Hamburg
Studiengebühren in HamburgDas Verwaltungsgericht hat gewichtige Zweifel an der VerfassungsmäßigkeitIn einem Eilverfahren hat das Hamburger Verwaltungsgericht gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Landeskinderregelung des Hamburger Studiengebührenmodells geäußert. Zum Beschluss, zur Rechtsgrundlage und einer PE hierQuelle: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/verwaltungsgericht/aktuelles/start.htmlBeschluss vom 31. Januar 2005, 6 E 4707/04, nicht rechtskräftig,Es bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des HamburgischenHochschulgesetzes wie auch der Studiengebührensatzung, soweit diese eineGebührenpflicht für Studierende mit Hauptwohnung außerhalb der Freien und HansestadtHamburg und ihrer Metropolregion begründen.Gründe:I.Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Studiengebühren.Der Antragsteller ist mit Hauptwohnung in xxx gemeldet und war im Sommersemester2004 an der Hamburger xxx eingeschrieben.Mit Bescheid vom 25. März 2004 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller für dasSommersemester 2004 zu einer Studiengebühr nach § 4 der Studiengebührsatzung derxxx vom 4. Februar 2004 (Amtl.Anz. S. xxx) –Studiengebührensatzung- i.V.m. § 6 Abs. 7Hamburgisches Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (GVBl. S.171) in der Fassung vom27. Mai 2003 (GVBl. S. 138, 170, 228) -HmbHG- in Höhe von 500,- Euro heran. Zur Begründungführte sie aus, daß der Antragsteller nach der von ihm angegebenen Studienadressenicht in Hamburg oder der Metropolregion nach der Metropolregion-Verordnung-Hochschulen vom 5. August 2003 (GVBl. S. 451) – MetroVO-H- gemeldet sei und deshalbnicht gemäß § 2 der Studiengebührensatzung i.V.m. § 6 Abs. 6 HmbHG über ein einmaligesStudienguthaben verfüge.Mit E-Mail vom 19.4.2004 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er finde es bedauerlich,daß es keine Regelung für Teilzeitstudenten gebe. Eine hälftige Belastungdurch die Studiengebühren hätte er vielleicht für tragbar gehalten. Mit Schreiben vom 24.April 2004 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Gebührenbescheid mit den„Anträgen:1.) Aufhebung des Gebührenbescheides wegen Unzulässigkeit2.) Die Studiengebühr auf 250,00 Euro je Semester festzusetzen.3.) Erlaß der Studiengebühren für zwei Semester nach § 5, 2 Punkt 7 lt. Studiengebührensatzungder HWP vom 04.02.2004“Der Antragsteller berief sich im weiteren darauf, daß die Studiengebührensatzung derHWP beruhend auf § 6 HmbHG mit § 27 Abs. 4 HRG unvereinbar sei. Ferner verstoße dieHamburgische Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachgerechter Grund für die unterschiedliche Behandlung der Studierenden, die innerhalb der Metropolregion ihren Hauptwohnsitzhätten und denen, die nicht dort wohnten, sei nicht erkennbar. Der Antragsgegnerinwürden jedenfalls keine höheren Kosten für Studierende entstehen, die außerhalbdieser Metropolregion ihren Wohnsitz hätten.Zugleich mit dem Widerspruch beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung.Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 wies die Antragsgegnerin den Widerspruchdes Antragstellers als unbegründet zurück. Der Antragsteller sei nach § 4 derStudiengebührensatzung i.V.m. § 6 Abs. 7 HmbHG gebührenpflichtig. Diese Vorschriftenverstießen nicht gegen § 27 Abs. 4 HRG, weil nach den Feststellungen der Antragsgegnerinnach Einführung des Studienguthabenmodells höchstens 20 % der Studierendenin Hamburg studiengebührenpflichtig seien. Das durch § 27 Abs. 4 HRG vorgegebenRegel-Ausnahme-Verhältnis sei somit eingehalten worden.Weiterhin sei die Studiengebührenpflicht für solche Studierende, die ihren Hauptwohnsitzaußerhalb Hamburgs oder der Metropolregion hätten, sachlich gerechtfertigt. Das LandHamburg stelle nämlich proportional erheblich mehr Studienplätze bereit, als es seinemAnteil an der Einwohnerzahl des Bundesgebietes und auch an seinem Steuerbehalt entspreche.Dies würde Hamburg zu einem sogenannten Studienimportland machen. Vordiesem Hintergrund sei es legitim, von Studierenden aus anderen Bundesländern, die vondieser überobligatorischen Leistung profitierten, einen moderaten und nicht kostendeckendenAnteil an diesen Aufwendungen zu fordern.Darüber hinaus sei die Wirkung der Differenzierung nach dem Wohnort gering, weil sichjeder Studierende, welcher in Hamburg ein Studium aufnehme, grundsätzlich durch An-meldung in der Stadt oder der Metropolregion die Vorteile des Studienguthabens verschaffenkönne.Gründe für eine Befreiung von der Studiengebühr oder den Erlaß der Studiengebühr gemäߧ 5 der Studiengebührensatzung seien nicht ersichtlich, zumal keine Gründe vorgetragenoder Belege vorgelegt worden seien.Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies die Antragsgegnerin ab.Am 24. September 2004 hat der Antragsteller Klage (6 K 4706/04) erhoben und zugleichden vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Gebührenbescheidvom 25. März 2004 anzuordnen.Die Antragsgegnerin beantragt,den Antrag abzulehnen.Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid.Nachdem sich der Antragsteller nicht zum Wintersemester 04/05 zurückgemeldet hat, ister mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 exmatrikuliert worden.II.1. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Kammer das gesamte Vorbringen desAntragstellers dahin versteht, daß er mit Widerspruch und Klage in erster Linie die vollständigeAufhebung des Gebührenbescheides vom 25. März 2004 erreichen will. Seinenim Widerspruchsschreiben gestellten „Antrag“, die Studiengebühr auf 250,- Euro je Semester festzusetzen, sieht die Kammer vor dem Hintergrund seiner übrigen Äußerungenals sein nur hilfsweise verfolgtes Begehren an.Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellersgegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2004 sowieden Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 anzuordnen, ist zulässig. Bei der imStreit befindlichen Studiengebühr handelt es sich um eine öffentliche Abgabe im Sinnevon § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, bei deren Anforderung die aufschiebende Wirkungder Anfechtungsklage entfällt (vgl. VG Gera, Beschl. v. 27.8.2004, Az.: 2 E 1066/04 GE,zitiert nach Juris; VG Köln, Beschl. v. 26.4.2004, Az.: 6 L 721/04, in NVWBl. 2004, 392ff.). Der Zulässigkeit steht nicht § 80 Abs. 6 VwGO entgegen. Die Antragsgegnerin hatnämlich den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 abgelehnt.Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischenPrüfung dürfte der Antragsteller zwar der Gebührenpflicht unterliegen (a), es bestehenaber in diesem Fall hinreichend gewichtige Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeitder Festsetzung dieser Studiengebühr (b). Unter diesen Umständen kann es grundsätzlichnicht – und so auch hier nicht- bei der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vomGesetzgeber generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit verbleiben (vgl.Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, 2003, § 80, Rn. 161). Dabei ist darauf hinzuweisen,daß das Gericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlichnicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Kopp, a.a.O., § 80 Rn. 161). Diese Entscheidungbleibt in Fällen wie diesen, in denen über den geltend gemachten Anspruch nicht abschließendim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden wird, demHauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.1983, Az.: 1 BvL 20/81,in BVerfGE 63, 131 ff.).a) Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung der vorliegenden Studiengebühr sind§ 6 Abs. 7 i.V.m. §§ 6 Abs. 6 und 8 HmbHG i.V.m. §§ 2 und 4 der Studiengebührensatzung.Nach § 6 Abs. 7 HmbHG erheben die Hochschulen für das Studium an ihren EinrichtungenGebühren, soweit kein Studienguthaben nach Absatz 6 zur Verfügung steht. § 6Abs. 6 HmbHG bestimmt, daß Studierende der Studiengänge nach §§ 52 und 54HmbHG mit Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in ihrer Metropolregionüber ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeiteines Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester verfügen.Gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 HmbHG betragen die Studiengebühren für jedes Semester500 Euro, nach Satz 3 dieser Vorschrift treffen die Hochschulen durch Satzung die näherenBestimmungen über die Studiengebühren, insbesondere über begründete Ausnahmefälle,in denen Studierende von der Gebührenpflicht befreit sind.§ 4 Satz 1 der Studiengebührensatzung wiederholt die Regelung, daß gebührenpflichtigist, wer über kein Studienguthaben nach §§ 2, 3 verfügt; in § 2 dieser Satzung heißtes weiter, daß immatrikulierte Studierende mit Hauptwohnung in der Freien und HansestadtHamburg oder ihrer Metropolregion in Studiengängen nach § 1 über ein einmaligesStudienguthaben in bestimmter Höhe verfügen.Der Antragsteller dürfte nach allem gebührenpflichtig sein, da ihm mit seiner Hauptwohnungin xxx, also außerhalb der Grenzen der Metropolregion nach § 1 MetroVO-H,aufgrund der fraglichen Regelung kein Studienguthaben zur Verfügung steht.Eine Ausnahme von dieser Gebührenpflicht ist im Falle des Antragstellers nicht ersichtlich.Der Antragsteller hat selbst nur eine unbillige Härte nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Studiengebührensatzung geltend gemacht. Danach liegt eine unbillige Härte in der Regelbei nachgewiesenen Wahrnehmungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit in gemeinnützigenVereinen oder Organisationen oder in einer bei den Selbstverwaltungsorganen derHochschule oder der Studierendenschaft eingerichteten Arbeitsgruppe in nicht unerheblichemzeitlichen Umfang, der sich studienzeitverlängernd auswirkt, vor. Abgesehendavon, daß der Antragsteller nichts zur Begründung einer solchen Härte vorgetragenund keinerlei Belege dazu eingereicht hat, kann in seinem Fall voraussichtlich auchdeshalb keine unbillige Härte aus den Gründen des § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Studiengebührensatzungangenommen werden, weil diese Härtegründe nach dem Sinn und Zweckder Regelung wohl allein von Studierenden geltend gemacht werden können, die wegenzu langer Studienzeiten gebührenpflichtig geworden sind.b) Es bestehen jedoch hinreichend gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeitder Vorschriften des Hamburgischen Hochschulgesetzes wie auch der Studiengebührensatzung,soweit diese eine Gebührenpflicht für Studierende mit Hauptwohnung außerhalbder Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer Metropolregion begründen.Damit steht auch die Rechtmäßigkeit des auf diese Grundlagen gestützten Gebührenbescheidesund des Widerspruchsbescheides in Frage.aa) Zweifel bestehen insbesondere daran, ob die umstrittene Studiengebühr mit Art. 12GG vereinbar ist.Die Studiengebühr ist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen und mußden diesbezüglichen Anforderungen des Regelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1Satz 2 GG genügen.Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG umfaßt auch das Recht zur freienWahl der Ausbildungsstätte. Die Grundsätze, die für die die Berufsfreiheit beschränkendenRegelungen gelten, sind hier entsprechend heranzuziehen. Derartige Regelungenbedürfen zunächst einer gesetzlichen Grundlage. Die materiellen Anforderungenhängen von der Tragweite und Intensität der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit ab.Die Regelungsfreiheit ist um so enger begrenzt, je mehr sie die Freiheit der Berufswahlberührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Bezug auf die Bedingungenund Modalitäten der Berufsausübung am weitesten. Berufsausübungsregelungen stehenin Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohlssie zweckmäßig erscheinen lassen. Berufsausübungsregelungen, die nichtnur in Einzelfällen Beschränkungen der Berufsfreiheit bewirken, müssen die für diesegeltenden Anforderungen erfüllen. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeitzu wahren (ständige Rspr.; vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.7.1972, Az: 1BvL 32/70, 1 BvL 25/71, in BVerfGE 33, 303, 337 f.; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, Az.:6 C8/00, in BVerwGE 115, 32 ff.).Die umstrittene Studiengebühr ist als Benutzungsgebühr zu qualifizieren. Mit der Einführungeiner solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt,vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet, so daßvorliegend die für die Beurteilung von Berufsausübungsregelungen geltenden Maßstäbeheranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urt.v. 25.7.2001, a.a.O.).Die Studiengebühr ist hier durch förmliches Gesetz eingeführt worden. Es bestehenallerdings Zweifel daran, ob sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigtist:Der Hamburgische Gesetzgeber wird mit dieser Gebühr die Zielsetzung verfolgt haben,zur Finanzierung der Hochschulen beizutragen.Da er die hier umstrittene Gebührenpflicht nicht zur allgemeinen gemacht hat, sondernsie –unabhängig von der Länge der Studiendauer- allein daran knüpft, daß der Ort derHauptwohnung der Studierenden außerhalb Hamburgs und der Metropolregion liegt,stellt sich die Frage, welchen Grund er für diese Differenzierung gehabt und welcheweiteren Zwecke er mit dieser Regelung verfolgt hat.Die Entstehungsgeschichte gibt –soweit ersichtlich- wenig Aufschluß über die Motivedes Gesetzgebers.Denkbar wäre es, daß der Gesetzgeber die Hochschulen Hamburgs gerade durch dieZahl auswärtiger Studierender für besonders stark belastet hält und daraus die Berechtigungherleitet, von diesen einen finanziellen Ausgleich zu fordern. Dementsprechendheißt es im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin auch, daß der Gesetzgeberder Auffassung sei, daß das Bundesland Hamburg überproportional mehr Studienplätzebereitstelle, als es seinem Anteil an der Einwohnerzahl des Bundesgebietes undauch seinem Steueraufkommen entspräche. Darin käme also die Vorstellung des Gesetzgeberszum Ausdruck, andere Länder hätten zu Lasten Hamburgs nicht genügendfür den Hochschulausbau getan, so daß auf diesem Wege ein Teil der Aufwendungenfür die Bereitstellung der Studienplätze einzufordern sei oder andere Bundesländer zurstärkeren Beteiligung am Hochschulausbau zu veranlassen seien. Bei diesen Erwägungendürfte es sich um ein Problem des innerstaatlichen Finanzausgleichs und derzweckmäßigen Lösung der Gemeinschaftsaufgabe des Hochschulausbaus (vgl. Art. 91a GG) handeln (vgl. BVerfG, in BVerfGE 33, 303ff.), nicht aber um einen sachgerechtenGrund, um die Berufsfreiheit einzelner Studierender zu beschränken. Hinzu kommt,daß der möglicherweise beabsichtigte Ausgleich der Mehraufwendungen Hamburgs fürden Hochschulbetrieb bei der hier zu prüfenden Gebührenregelung dann nicht erreichtwird, wenn die Studierenden aus anderen Bundesländern ihre Hauptwohnung in Hamburgoder in der umliegenden Metropolregion anmelden. Dann entfiele die Gebührenpflichtund Hamburg erhielte keinerlei Ausgleich für etwaige überobligatorische Leistungen.Damit stünde die Geeignetheit des Mittels und damit zugleich die Verhältnismäßigkeitder Gebühr in Frage. Zu dieser Frage bedarf es weiterer Aufklärung imHauptsacheverfahrenFerner könnte der hamburgische Gesetzgeber mit dieser Regelung darauf hinwirkenwollen, daß Studierende mit auswärtiger Hauptwohnung ihren Hauptwohnsitz nachHamburg verlegen. Dieser Effekt der Erhebung einer Gebühr läßt die Einführung derhier umstrittenen Studiengebühr voraussichtlich auch nicht als zweckmäßig erscheinen.Denn dem Bundesland Hamburg sind in diesem Fall schon deshalb keine nennenswertenVorteile sicher, weil Studierende ihren Hauptwohnsitz ebenso in der –benachbarten- Metropolregion, also auch außerhalb Hamburger Staatsgebietes, anmeldenkönnen, um nicht unter die Gebührenpflicht zu fallen. Ein in diesem Zusammenhangals gewichtig zu bemessendes Interesse des Landes Hamburgs daran, daßsich Studierende mit der Hauptwohnung in der Metropolregion niederlassen, ist nichtersichtlich.Weiter könnte der Gesetzgeber darauf abgezielt haben, gerade diejenigen mit Gebührenzu belasten, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Hamburgs oder seiner Metropolregionangemeldet haben und nicht bereit sind, ihre Hauptwohnung nach Hamburg zuverlegen. Ein vernünftiger Grund, der die Belastung dieser Studierenden rechtfertigenkönnte, ist wohl auch nicht gegeben.Es mag zweifelhaft sein, ob diejenigen, für die es aus den verschiedensten legitimenGründen nicht möglich oder attraktiv ist, ihre Hauptwohnung in der Freien und HansestadtHamburg oder ihrer Metropolregion anzumelden, durch die Gebühr zum Besucheiner Hochschule außerhalb Hamburgs bewogen werden. So führt das Bundesverfassungsgerichtin seinem Urteil vom 26. Januar 2005 aus, daß –soweit finanzielle Erwägungenbei der Wahl des Studienortes überhaupt eine Rolle spielen- Studiengebührenin der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den von Ort zu Ortunterschiedlichen Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung seien (vgl.BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, Az.: 2 BvF 1/03, zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen). Der etwaige Versuch einer Verdrängung auswärtiger Studierenderkönnte jedenfalls als bundesunfreundliches Verhalten und damit als verfassungswidriganzusehen sein (vgl. BVerfG, Urt.v.22.5.1990, in BVerfGE 81, 310; vgl.auch BVerwG, Urt.v. 25.7.2001, Az.: 6 C 8/00).Um an der Verfassungsmäßigkeit dieser Gebühr zweifeln zu können, bedarf es jedochkeines feststellbaren bundesunfreundlichen Verhaltens. Hinreichende gewichtige Bedenkenan der Vereinbarkeit dieser Studiengebühr mit Art. 12 Abs. 1 GG entstehenbereits dann, wenn die Belastung der Gruppe der auswärtigen Studierenden mit derStudiengebühr durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls nicht zu rechtfertigenist. So liegt es nach dem jetzigen Kenntnisstand im vorliegenden Verfahren des einstweiligenRechtsschutzes wohl hier:Auch wenn angenommen werden kann, daß sich diejenigen Studierenden, die sichallein aus versicherungstechnischen oder sonstigen Gründen eingeschrieben haben,aber nicht um zu studieren, grundsätzlich durch diese Gebühr von einer Immatrikulationan einer Hamburgischen Hochschule abhalten lassen, rechtfertigt dies nicht die Einführungder hier umstrittenen Studiengebühr. Es kann nämlich nicht unterstellt werden,daß die überwiegende Mehrzahl derjenigen Studierenden, die nur mit Nebenwohnungin Hamburg gemeldet sind oder die in Hamburg gar keine Wohnung gemietet habenund dementsprechend pendeln müssen, gar nicht ernsthaft studieren. Allein schon wegender Länge der vorlesungsfreien Zeit dürfte es ohne weiteres möglich sein, ernsthaftund ohne Gefährdung des Studienziels an einer Hamburger Hochschule zu studierenund dabei die Wohnung in Hamburg oder Umgebung nicht als Hauptwohnung, sondernlediglich als Nebenwohnung zu nutzen. Dies gilt erst recht, wenn es sich um ein Teilzeitstudium gemäß § 36 Abs. 4 HmbHG handelt. Selbst wenn Studierende keine Wohnungin Hamburg gemietet haben und nicht allzu weit von Hamburg entfernt wohnen,ist es ihnen ohne weiteres möglich, engagiert und zügig zu studieren.Nach allem dürften es vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls jedenfalls nichtrechtfertigen, bei der Erhebung von Studiengebühren an den Ort der Hauptwohnungder Studierenden anzuknüpfen.bb) Sofern es nur in Einzelfällen zur Beschränkung der Berufsfreiheit kommen sollte,was im Hauptsacheverfahren näher zu untersuchen ist, und damit ein Verstoß gegenArt. 12 Abs. 1 GG in Frage gestellt wäre, so wäre jedenfalls ernsthaft ein Verstoß gegenArt. 3 Abs. 1 GG in Betracht zu ziehen.Im Gebührenrecht steht aus der Sicht des Art. 3 Abs. 1 GG der Grundsatz im Vordergrund,daß die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtungregelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzersin den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslösenwird. Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Das Bundesverfassungsrechtläßt dem jeweiligen Bundes- oder Landesgesetzgeber Raum, die Höhe der Benutzungsgebührenaus sachlichen Gründen auch bei gleichartiger Inanspruchnahme unterschiedlichzu bemessen, solange der Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistungsowie die Beziehung zu den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistungnicht verlorengeht. Dementsprechend ist auch anerkannt, daß die Berücksichtigunglenkender Nebenzwecke nicht nur die Gebührenerhebung als solche, sondern auch dieModifizierung der Gebührenhöhe rechtfertigen kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG,Beschl. v. 30.1.1997, Az.: 8 NB 2/96, in BVerwGE 104, 60 ff.).Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung derjenigen Studierenden mit Hauptwohnungaußerhalb Hamburgs und seiner Metropolregion, ist vorliegend nicht ersichtlich.Diese Gruppe der Studierenden nutzt die gleichen Leistungen der Antragsgegnerin wiedie anderen Studierenden und verursacht weder höhere Kosten noch zieht sie einengrößeren Vorteil aus den angebotenen Leistungen, so daß daraus keine Rechtfertigungerwächst, allein diese Gruppe mit einer Gebührenpflicht unabhängig von der Länge desStudiums zu belasten. Bereits die Ausführungen unter Punkt aa) haben ergeben, daßZwecke der Verhaltenslenkung die Gebührenerhebung mit der Anknüpfung an den Ortder Hauptwohnung voraussichtlich sachlich nicht rechtfertigen können; soziale Zweckesind ebenfalls nicht zu erkennen. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, daßder Gebührentatbestand nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte einegesetzgeberische Entscheidung insoweit auch nicht hinreichend klar erkennbar macht.cc) Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 (Az.: 2BvF 1/03) Artikel 1 Nummer 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzesvom 8. August 2002 (BGBl. S. 3138) für nichtig erklärt hat, ist vorliegendauch deshalb nicht mehr zu prüfen, ob die Erhebung einer Studiengebühr für Studierendemit Wohnsitz außerhalb der Hansestadt Hamburg und ihrer Metropolregionauch in Widerspruch zu § 27 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG) vom 19. Januar1991 (BGBl. I S. 18, in der Fassung des 6. HRGÄndG v. 8.8.2002, BGBl. I S. 3138)steht.__________________221-1Hamburgisches Hochschulgesetz(HmbHG)Vom 18. Juli 20011)1) Erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 7. 2001 (HmbGVBl. S. 171)Fundstelle: HmbGVBl. 2001, S. 171Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.12.2004, HmbGVBl. 2004, S. 517§ 6Finanzierung, staatliche Auftragsangelegenheiten, Gebühren und Entgelte(1) 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel zur Verfügung. 2 Die Hochschulen erhalten jährlich eine Globalzuweisung, die sich an den in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages geforderten und erbrachten Leistungen orientiert. 3 Die Globalzuweisung besteht aus dem Grundbudget, das sich an absoluten Belastungsparametern orientiert, und dem indikatorengesteuerten Leistungsbudget, dessen Indikatorendefinition und Berechnungsmodus mittelfristig gleich bleiben sollen. 4 Die Globalzuweisung wird auf der Grundlage einer dreijährigen Bedarfs- und Entwicklungsplanung festgelegt. 5 Daneben können den Hochschulen Innovationsmittel zugewiesen werden, die als konkreter Finanzbetrag für bestimmte Ziele vereinbart werden.(2) Die Hochschulen nehmen als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr:1. die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens,2. die Verwaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Grundstücke und Einrichtungen sowie die Mitwirkung bei der Planung und Realisierung solcher Einrichtungen; die Hochschulen sind an der Planung frühzeitig zu beteiligen,3. die Personalangelegenheiten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes an den Hochschulen und die Einstellung von Personal, soweit die Entscheidung nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatlichen Stellen vorbehalten ist,4. die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Vorschläge für die Festsetzung der Zulassungszahlen.(3) 1 Im Benehmen mit den Hochschulen kann ihnen die Wahrnehmung weiterer Angelegenheiten, die mit ihren Aufgaben zusammenhängen, als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen werden. 2 Die Hochschulen können mit Einwilligung der zuständigen Behörde vereinbaren, dass eine von ihnen staatliche Auftragsangelegenheiten für eine andere wahrnimmt oder mehrere Hochschulen staatliche Auftragsangelegenheiten gemeinsam wahrnehmen.(4) 1 In Auftragsangelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. 2 Die zuständige Behörde übt die Fachaufsicht grundsätzlich durch Richtlinien und allgemeine Weisungen aus; soweit Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 abgeschlossen worden sind, gelten allein die Regelungen in diesen Vereinbarungen.(5) 1 Die Hochschulen können auf Grund von Satzungen Gebühren und Entgelte für besondere Leistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben (Gebührensatzungen). 2 Für das weiterbildende Studium werden mindestens kostendeckende Gebühren erhoben.(6) 1 Das Studium in Studiengängen nach § 52 und in Bachelor- und Masterstudiengängen nach § 54 ist für Studierende mit Studienguthaben gebührenfrei. 2 Ein Studienguthaben erhalten Studierende solcher Studiengänge mit Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in ihrer Metropolregion. 3 Die Grenzen der Metropolregion werden durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt. 4 Das Studienguthaben wird einmalig gewährt und umfasst die Semesterzahl der jeweiligen Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester; bei konsekutiven Studiengängen nach § 54 Absatz 4 werden die Regelstudienzeiten des Bachelor- und des Masterstudiengangs zusammengezählt. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für postgraduale Masterprogramme.(7) Soweit kein Studienguthaben nach Absatz 6 zur Verfügung steht, erheben die Hochschulen für die in Absatz 6 Satz 1 genannten Studiengänge Studiengebühren.(8) 1 Die Studiengebühren betragen für jedes Semester 500 Euro. 2 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Studiengebühren nach Satz 1 veränderten Verhältnissen anzupassen. 3 Die Hochschulen treffen durch Satzung die näheren Bestimmungen über die Studiengebühren, insbesondere über1. das Verfahren bei Teilzeitstudierenden,2. die Studiengebühren beim Doppelstudium nach § 36 Absatz 2,3. die Berücksichtigung von Beurlaubungszeiten,4. die Anrechnung von Studienzeiten an anderen Hochschulen,5. das Verfahren beim Zweitstudium,6. die in diesem Gesetz nicht geregelten begründeten Ausnahmefälle, in denen Studierende von der Gebührenpflicht befreit sind,7. die zur Geltendmachung der Studiengebühren erforderlichen Informationspflichten der Studierenden gegenüber den Hochschulen.(9) Von der Zahlung der Studiengebühren befreit sind Studierende,1. die für ihr Studium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,2. für Zeiträume, in denen sie ein Kind im Vorschulalter pflegen und erziehen oder während ihres Studiums gepflegt und erzogen haben,3. für bis zu zwei Semester, in denen sie in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule oder der Studierendenschaften tätig sind oder tätig waren, oder4. die als Doktorandinnen oder Doktoranden nach § 70 Absatz 5 immatrikuliert sind.(10) 1 Die Studiengebühren sind auf Antrag der oder des Studierenden im Einzelfall teilweise oder ganz zu erlassen oder zu stunden, wenn die Einziehung der Gebühr zu einer unbilligen Härte führen würde. 2 Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung,2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat,3. einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung oder4. Mängeln der Studienorganisation der Hochschule, auf Grund derer ein Studienabschluss innerhalb der in Absatz 6 Satz 4 genannten Gesamtstudienzeiten nicht möglich war; solche Mängel der Studienorganisation liegen insbesondere vor, wenn nicht ausreichend Seminar- und Laborplätze angeboten werden.(11) Die Einnahmen aus den Studiengebühren stehen der Hochschule zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zusätzlich zur Verfügung.1)Geändert 27. 5. 2003 (HmbGVBl. S. 138, 170, 228)_______________________________________221-1Hamburgisches Hochschulgesetz(HmbHG)Vom 18. Juli 20011)1) Erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 7. 2001 (HmbGVBl. S. 171)Fundstelle: HmbGVBl. 2001, S. 171Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.12.2004, HmbGVBl. 2004, S. 517§ 129a1)Studiengebühren, Studienguthaben(1) 1 Studiengebühren nach § 6 Absatz 7 sind erstmals zum Sommersemester 2004 zu erheben. 2 Die Satzungen nach § 6 Absatz 8 Satz 3 sind so rechtzeitig zu erlassen, dass die Hochschulräte sie vor der Erhebung der Studiengebühren im Sommersemester 2004 nach § 84 Absatz 1 Nummer 7 genehmigen können. 3 Für die Studierenden, deren Studienguthaben nach § 6 Absatz 6 in dem Semester, in dem das Hochschulmodernisierungsgesetz in Kraft tritt, noch nicht erschöpft ist, sind die Studiengebühren abweichend von Satz 1 erstmals im Sommesemester 2005 zu erheben.(2) Das Studienguthaben von Studierenden, die vor dem In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes studiert haben, ist um die Anzahl der Semester zu verringern, in denen sie, ohne einer Studiengebühr zu unterliegen, an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren.1)Eingefügt 27. 5. 2003 (HmbGVBl. S. 138, 170, 228)________________________AStA der HWPPRESSE-INFORMATIONHWP – Hamburger Universitätfür Wirtschaft und PolitikHamburg, 17.02.05Hamburger Studiengebühren verfassungswidrig!Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einem EilverfahrenStudiengebühren in Höhe von 500,- Euro für Studierende, die nicht inHamburg bzw. in der Metropolregion wohnen, für verfassungswidrigerklärt. Das Gericht sieht das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art.12 Abs. 1 und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetzverletzt.Das Verwaltungsgericht Hamburg hält in seinem Beschluss vom 31. Januar2005 die Erhebung von Studiengebühren nach § 6 Abs. 7(=Ž;Studiengebühren/Metropolregion>Ã;) des Hamburgischen Hochschulgesetzesfür verfassungswidrig.Die Erhebung von Studiengebühren in Höhe von 500,- Euro ab dem erstenSemester für Studierende die ihren Wohnsitz nicht in Hamburg oder inder Metropolregion haben, sei weder mit dem Grundrecht aufBerufsfreiheit des Art. 12 Grundgesetz noch mit demGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz vereinbar.Das Verwaltungsgericht sieht =Ž;gewichtige Zweifel an derVerfassungsmäßigkeit der Vorschriften des HamburgischenHochschulgesetzes>Ã;, da die =Ž;Studiengebühr wie eine Regelung derBerufsausübung zu beurteilen>Ã; ist und den =Ž;Anforderungen desRegelungsvorbehalts nach Art. 12 Abs. 1 GG genügen muss.>Ã; DieStudiengebühr ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht =Ž;durchvernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt>Ã;. Außerdem könnteder =Ž;Versuch der Verdrängung auswärtiger Studierender jedenfalls alsbundesunfreundliches Verhalten und damit als verfassungswidriganzusehen sein>Ã;, urteilte das Gericht.Der AStA der HWP fordert Wissenschaftssenator Dräger und diePräsidenten der Hamburger Hochschulen auf, die Erhebung vonStudiengebühren für Studierende, die nicht in Hamburg gemeldet sind,mit Beginn des Sommersemesters 2005 auszusetzen und die rechtswidrigerhobenen Gebühren den Studierenden zu erstatten.AStA-Sprecher, Bela Rogalla: =Ž;Studiengebühren verschärfen die sozialeSelektion beim Hochschulzugang, verlängern die Studienzeiten durchErwerbstätigkeit oder führen sogar zum Abbruch des Studiums. Deshalbbegrüßt der AStA die verfassungsrechtliche und sozialpolitischeArgumentation des Verwaltungsgerichts und fordert dieWissenschaftsbehörde auf, ihre Beschwerde vor demOberverwaltungsgericht zurückzuziehen.>Ã;
Das Verwaltungsgericht hat gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
In einem Eilverfahren hat das Hamburger Verwaltungsgericht gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Landeskinderregelung des Hamburger Studiengebührenmodells geäußert. Zum Beschluss, zur Rechtsgrundlage und einer PE hier
Quelle: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/verwaltungsgericht/aktuelles/start.html
Beschluss vom 31. Januar 2005, 6 E 4707/04, nicht rechtskräftig,Es bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des HamburgischenHochschulgesetzes wie auch der Studiengebührensatzung, soweit diese eineGebührenpflicht für Studierende mit Hauptwohnung außerhalb der Freien und HansestadtHamburg und ihrer Metropolregion begründen.Gründe:I.Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Studiengebühren.Der Antragsteller ist mit Hauptwohnung in xxx gemeldet und war im Sommersemester2004 an der Hamburger xxx eingeschrieben.Mit Bescheid vom 25. März 2004 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller für dasSommersemester 2004 zu einer Studiengebühr nach § 4 der Studiengebührsatzung derxxx vom 4. Februar 2004 (Amtl.Anz. S. xxx) –Studiengebührensatzung- i.V.m. § 6 Abs. 7Hamburgisches Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (GVBl. S.171) in der Fassung vom27. Mai 2003 (GVBl. S. 138, 170, 228) -HmbHG- in Höhe von 500,- Euro heran. Zur Begründungführte sie aus, daß der Antragsteller nach der von ihm angegebenen Studienadressenicht in Hamburg oder der Metropolregion nach der Metropolregion-Verordnung-Hochschulen vom 5. August 2003 (GVBl. S. 451) – MetroVO-H- gemeldet sei und deshalbnicht gemäß § 2 der Studiengebührensatzung i.V.m. § 6 Abs. 6 HmbHG über ein einmaligesStudienguthaben verfüge.Mit E-Mail vom 19.4.2004 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er finde es bedauerlich,daß es keine Regelung für Teilzeitstudenten gebe. Eine hälftige Belastungdurch die Studiengebühren hätte er vielleicht für tragbar gehalten. Mit Schreiben vom 24.April 2004 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Gebührenbescheid mit den„Anträgen:1.) Aufhebung des Gebührenbescheides wegen Unzulässigkeit2.) Die Studiengebühr auf 250,00 Euro je Semester festzusetzen.3.) Erlaß der Studiengebühren für zwei Semester nach § 5, 2 Punkt 7 lt. Studiengebührensatzungder HWP vom 04.02.2004“Der Antragsteller berief sich im weiteren darauf, daß die Studiengebührensatzung derHWP beruhend auf § 6 HmbHG mit § 27 Abs. 4 HRG unvereinbar sei. Ferner verstoße dieHamburgische Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachgerechter Grund für die unterschiedliche Behandlung der Studierenden, die innerhalb der Metropolregion ihren Hauptwohnsitzhätten und denen, die nicht dort wohnten, sei nicht erkennbar. Der Antragsgegnerinwürden jedenfalls keine höheren Kosten für Studierende entstehen, die außerhalbdieser Metropolregion ihren Wohnsitz hätten.Zugleich mit dem Widerspruch beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung.Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 wies die Antragsgegnerin den Widerspruchdes Antragstellers als unbegründet zurück. Der Antragsteller sei nach § 4 derStudiengebührensatzung i.V.m. § 6 Abs. 7 HmbHG gebührenpflichtig. Diese Vorschriftenverstießen nicht gegen § 27 Abs. 4 HRG, weil nach den Feststellungen der Antragsgegnerinnach Einführung des Studienguthabenmodells höchstens 20 % der Studierendenin Hamburg studiengebührenpflichtig seien. Das durch § 27 Abs. 4 HRG vorgegebenRegel-Ausnahme-Verhältnis sei somit eingehalten worden.Weiterhin sei die Studiengebührenpflicht für solche Studierende, die ihren Hauptwohnsitzaußerhalb Hamburgs oder der Metropolregion hätten, sachlich gerechtfertigt. Das LandHamburg stelle nämlich proportional erheblich mehr Studienplätze bereit, als es seinemAnteil an der Einwohnerzahl des Bundesgebietes und auch an seinem Steuerbehalt entspreche.Dies würde Hamburg zu einem sogenannten Studienimportland machen. Vordiesem Hintergrund sei es legitim, von Studierenden aus anderen Bundesländern, die vondieser überobligatorischen Leistung profitierten, einen moderaten und nicht kostendeckendenAnteil an diesen Aufwendungen zu fordern.Darüber hinaus sei die Wirkung der Differenzierung nach dem Wohnort gering, weil sichjeder Studierende, welcher in Hamburg ein Studium aufnehme, grundsätzlich durch An-meldung in der Stadt oder der Metropolregion die Vorteile des Studienguthabens verschaffenkönne.Gründe für eine Befreiung von der Studiengebühr oder den Erlaß der Studiengebühr gemäߧ 5 der Studiengebührensatzung seien nicht ersichtlich, zumal keine Gründe vorgetragenoder Belege vorgelegt worden seien.Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies die Antragsgegnerin ab.Am 24. September 2004 hat der Antragsteller Klage (6 K 4706/04) erhoben und zugleichden vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Gebührenbescheidvom 25. März 2004 anzuordnen.Die Antragsgegnerin beantragt,den Antrag abzulehnen.Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid.Nachdem sich der Antragsteller nicht zum Wintersemester 04/05 zurückgemeldet hat, ister mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 exmatrikuliert worden.II.1. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Kammer das gesamte Vorbringen desAntragstellers dahin versteht, daß er mit Widerspruch und Klage in erster Linie die vollständigeAufhebung des Gebührenbescheides vom 25. März 2004 erreichen will. Seinenim Widerspruchsschreiben gestellten „Antrag“, die Studiengebühr auf 250,- Euro je Semester festzusetzen, sieht die Kammer vor dem Hintergrund seiner übrigen Äußerungenals sein nur hilfsweise verfolgtes Begehren an.Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellersgegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2004 sowieden Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 anzuordnen, ist zulässig. Bei der imStreit befindlichen Studiengebühr handelt es sich um eine öffentliche Abgabe im Sinnevon § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, bei deren Anforderung die aufschiebende Wirkungder Anfechtungsklage entfällt (vgl. VG Gera, Beschl. v. 27.8.2004, Az.: 2 E 1066/04 GE,zitiert nach Juris; VG Köln, Beschl. v. 26.4.2004, Az.: 6 L 721/04, in NVWBl. 2004, 392ff.). Der Zulässigkeit steht nicht § 80 Abs. 6 VwGO entgegen. Die Antragsgegnerin hatnämlich den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 abgelehnt.Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischenPrüfung dürfte der Antragsteller zwar der Gebührenpflicht unterliegen (a), es bestehenaber in diesem Fall hinreichend gewichtige Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeitder Festsetzung dieser Studiengebühr (b). Unter diesen Umständen kann es grundsätzlichnicht – und so auch hier nicht- bei der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vomGesetzgeber generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit verbleiben (vgl.Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, 2003, § 80, Rn. 161). Dabei ist darauf hinzuweisen,daß das Gericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlichnicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Kopp, a.a.O., § 80 Rn. 161). Diese Entscheidungbleibt in Fällen wie diesen, in denen über den geltend gemachten Anspruch nicht abschließendim Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden wird, demHauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.1983, Az.: 1 BvL 20/81,in BVerfGE 63, 131 ff.).a) Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung der vorliegenden Studiengebühr sind§ 6 Abs. 7 i.V.m. §§ 6 Abs. 6 und 8 HmbHG i.V.m. §§ 2 und 4 der Studiengebührensatzung.Nach § 6 Abs. 7 HmbHG erheben die Hochschulen für das Studium an ihren EinrichtungenGebühren, soweit kein Studienguthaben nach Absatz 6 zur Verfügung steht. § 6Abs. 6 HmbHG bestimmt, daß Studierende der Studiengänge nach §§ 52 und 54HmbHG mit Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in ihrer Metropolregionüber ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeiteines Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester verfügen.Gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 HmbHG betragen die Studiengebühren für jedes Semester500 Euro, nach Satz 3 dieser Vorschrift treffen die Hochschulen durch Satzung die näherenBestimmungen über die Studiengebühren, insbesondere über begründete Ausnahmefälle,in denen Studierende von der Gebührenpflicht befreit sind.§ 4 Satz 1 der Studiengebührensatzung wiederholt die Regelung, daß gebührenpflichtigist, wer über kein Studienguthaben nach §§ 2, 3 verfügt; in § 2 dieser Satzung heißtes weiter, daß immatrikulierte Studierende mit Hauptwohnung in der Freien und HansestadtHamburg oder ihrer Metropolregion in Studiengängen nach § 1 über ein einmaligesStudienguthaben in bestimmter Höhe verfügen.Der Antragsteller dürfte nach allem gebührenpflichtig sein, da ihm mit seiner Hauptwohnungin xxx, also außerhalb der Grenzen der Metropolregion nach § 1 MetroVO-H,aufgrund der fraglichen Regelung kein Studienguthaben zur Verfügung steht.Eine Ausnahme von dieser Gebührenpflicht ist im Falle des Antragstellers nicht ersichtlich.Der Antragsteller hat selbst nur eine unbillige Härte nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Studiengebührensatzung geltend gemacht. Danach liegt eine unbillige Härte in der Regelbei nachgewiesenen Wahrnehmungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit in gemeinnützigenVereinen oder Organisationen oder in einer bei den Selbstverwaltungsorganen derHochschule oder der Studierendenschaft eingerichteten Arbeitsgruppe in nicht unerheblichemzeitlichen Umfang, der sich studienzeitverlängernd auswirkt, vor. Abgesehendavon, daß der Antragsteller nichts zur Begründung einer solchen Härte vorgetragenund keinerlei Belege dazu eingereicht hat, kann in seinem Fall voraussichtlich auchdeshalb keine unbillige Härte aus den Gründen des § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Studiengebührensatzungangenommen werden, weil diese Härtegründe nach dem Sinn und Zweckder Regelung wohl allein von Studierenden geltend gemacht werden können, die wegenzu langer Studienzeiten gebührenpflichtig geworden sind.b) Es bestehen jedoch hinreichend gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeitder Vorschriften des Hamburgischen Hochschulgesetzes wie auch der Studiengebührensatzung,soweit diese eine Gebührenpflicht für Studierende mit Hauptwohnung außerhalbder Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer Metropolregion begründen.Damit steht auch die Rechtmäßigkeit des auf diese Grundlagen gestützten Gebührenbescheidesund des Widerspruchsbescheides in Frage.aa) Zweifel bestehen insbesondere daran, ob die umstrittene Studiengebühr mit Art. 12GG vereinbar ist.Die Studiengebühr ist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen und mußden diesbezüglichen Anforderungen des Regelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1Satz 2 GG genügen.Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG umfaßt auch das Recht zur freienWahl der Ausbildungsstätte. Die Grundsätze, die für die die Berufsfreiheit beschränkendenRegelungen gelten, sind hier entsprechend heranzuziehen. Derartige Regelungenbedürfen zunächst einer gesetzlichen Grundlage. Die materiellen Anforderungenhängen von der Tragweite und Intensität der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit ab.Die Regelungsfreiheit ist um so enger begrenzt, je mehr sie die Freiheit der Berufswahlberührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Bezug auf die Bedingungenund Modalitäten der Berufsausübung am weitesten. Berufsausübungsregelungen stehenin Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohlssie zweckmäßig erscheinen lassen. Berufsausübungsregelungen, die nichtnur in Einzelfällen Beschränkungen der Berufsfreiheit bewirken, müssen die für diesegeltenden Anforderungen erfüllen. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeitzu wahren (ständige Rspr.; vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.7.1972, Az: 1BvL 32/70, 1 BvL 25/71, in BVerfGE 33, 303, 337 f.; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, Az.:6 C8/00, in BVerwGE 115, 32 ff.).Die umstrittene Studiengebühr ist als Benutzungsgebühr zu qualifizieren. Mit der Einführungeiner solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt,vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet, so daßvorliegend die für die Beurteilung von Berufsausübungsregelungen geltenden Maßstäbeheranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urt.v. 25.7.2001, a.a.O.).Die Studiengebühr ist hier durch förmliches Gesetz eingeführt worden. Es bestehenallerdings Zweifel daran, ob sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigtist:Der Hamburgische Gesetzgeber wird mit dieser Gebühr die Zielsetzung verfolgt haben,zur Finanzierung der Hochschulen beizutragen.Da er die hier umstrittene Gebührenpflicht nicht zur allgemeinen gemacht hat, sondernsie –unabhängig von der Länge der Studiendauer- allein daran knüpft, daß der Ort derHauptwohnung der Studierenden außerhalb Hamburgs und der Metropolregion liegt,stellt sich die Frage, welchen Grund er für diese Differenzierung gehabt und welcheweiteren Zwecke er mit dieser Regelung verfolgt hat.Die Entstehungsgeschichte gibt –soweit ersichtlich- wenig Aufschluß über die Motivedes Gesetzgebers.Denkbar wäre es, daß der Gesetzgeber die Hochschulen Hamburgs gerade durch dieZahl auswärtiger Studierender für besonders stark belastet hält und daraus die Berechtigungherleitet, von diesen einen finanziellen Ausgleich zu fordern. Dementsprechendheißt es im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin auch, daß der Gesetzgeberder Auffassung sei, daß das Bundesland Hamburg überproportional mehr Studienplätzebereitstelle, als es seinem Anteil an der Einwohnerzahl des Bundesgebietes undauch seinem Steueraufkommen entspräche. Darin käme also die Vorstellung des Gesetzgeberszum Ausdruck, andere Länder hätten zu Lasten Hamburgs nicht genügendfür den Hochschulausbau getan, so daß auf diesem Wege ein Teil der Aufwendungenfür die Bereitstellung der Studienplätze einzufordern sei oder andere Bundesländer zurstärkeren Beteiligung am Hochschulausbau zu veranlassen seien. Bei diesen Erwägungendürfte es sich um ein Problem des innerstaatlichen Finanzausgleichs und derzweckmäßigen Lösung der Gemeinschaftsaufgabe des Hochschulausbaus (vgl. Art. 91a GG) handeln (vgl. BVerfG, in BVerfGE 33, 303ff.), nicht aber um einen sachgerechtenGrund, um die Berufsfreiheit einzelner Studierender zu beschränken. Hinzu kommt,daß der möglicherweise beabsichtigte Ausgleich der Mehraufwendungen Hamburgs fürden Hochschulbetrieb bei der hier zu prüfenden Gebührenregelung dann nicht erreichtwird, wenn die Studierenden aus anderen Bundesländern ihre Hauptwohnung in Hamburgoder in der umliegenden Metropolregion anmelden. Dann entfiele die Gebührenpflichtund Hamburg erhielte keinerlei Ausgleich für etwaige überobligatorische Leistungen.Damit stünde die Geeignetheit des Mittels und damit zugleich die Verhältnismäßigkeitder Gebühr in Frage. Zu dieser Frage bedarf es weiterer Aufklärung imHauptsacheverfahrenFerner könnte der hamburgische Gesetzgeber mit dieser Regelung darauf hinwirkenwollen, daß Studierende mit auswärtiger Hauptwohnung ihren Hauptwohnsitz nachHamburg verlegen. Dieser Effekt der Erhebung einer Gebühr läßt die Einführung derhier umstrittenen Studiengebühr voraussichtlich auch nicht als zweckmäßig erscheinen.Denn dem Bundesland Hamburg sind in diesem Fall schon deshalb keine nennenswertenVorteile sicher, weil Studierende ihren Hauptwohnsitz ebenso in der –benachbarten- Metropolregion, also auch außerhalb Hamburger Staatsgebietes, anmeldenkönnen, um nicht unter die Gebührenpflicht zu fallen. Ein in diesem Zusammenhangals gewichtig zu bemessendes Interesse des Landes Hamburgs daran, daßsich Studierende mit der Hauptwohnung in der Metropolregion niederlassen, ist nichtersichtlich.Weiter könnte der Gesetzgeber darauf abgezielt haben, gerade diejenigen mit Gebührenzu belasten, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Hamburgs oder seiner Metropolregionangemeldet haben und nicht bereit sind, ihre Hauptwohnung nach Hamburg zuverlegen. Ein vernünftiger Grund, der die Belastung dieser Studierenden rechtfertigenkönnte, ist wohl auch nicht gegeben.Es mag zweifelhaft sein, ob diejenigen, für die es aus den verschiedensten legitimenGründen nicht möglich oder attraktiv ist, ihre Hauptwohnung in der Freien und HansestadtHamburg oder ihrer Metropolregion anzumelden, durch die Gebühr zum Besucheiner Hochschule außerhalb Hamburgs bewogen werden. So führt das Bundesverfassungsgerichtin seinem Urteil vom 26. Januar 2005 aus, daß –soweit finanzielle Erwägungenbei der Wahl des Studienortes überhaupt eine Rolle spielen- Studiengebührenin der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den von Ort zu Ortunterschiedlichen Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung seien (vgl.BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, Az.: 2 BvF 1/03, zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen). Der etwaige Versuch einer Verdrängung auswärtiger Studierenderkönnte jedenfalls als bundesunfreundliches Verhalten und damit als verfassungswidriganzusehen sein (vgl. BVerfG, Urt.v.22.5.1990, in BVerfGE 81, 310; vgl.auch BVerwG, Urt.v. 25.7.2001, Az.: 6 C 8/00).Um an der Verfassungsmäßigkeit dieser Gebühr zweifeln zu können, bedarf es jedochkeines feststellbaren bundesunfreundlichen Verhaltens. Hinreichende gewichtige Bedenkenan der Vereinbarkeit dieser Studiengebühr mit Art. 12 Abs. 1 GG entstehenbereits dann, wenn die Belastung der Gruppe der auswärtigen Studierenden mit derStudiengebühr durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls nicht zu rechtfertigenist. So liegt es nach dem jetzigen Kenntnisstand im vorliegenden Verfahren des einstweiligenRechtsschutzes wohl hier:Auch wenn angenommen werden kann, daß sich diejenigen Studierenden, die sichallein aus versicherungstechnischen oder sonstigen Gründen eingeschrieben haben,aber nicht um zu studieren, grundsätzlich durch diese Gebühr von einer Immatrikulationan einer Hamburgischen Hochschule abhalten lassen, rechtfertigt dies nicht die Einführungder hier umstrittenen Studiengebühr. Es kann nämlich nicht unterstellt werden,daß die überwiegende Mehrzahl derjenigen Studierenden, die nur mit Nebenwohnungin Hamburg gemeldet sind oder die in Hamburg gar keine Wohnung gemietet habenund dementsprechend pendeln müssen, gar nicht ernsthaft studieren. Allein schon wegender Länge der vorlesungsfreien Zeit dürfte es ohne weiteres möglich sein, ernsthaftund ohne Gefährdung des Studienziels an einer Hamburger Hochschule zu studierenund dabei die Wohnung in Hamburg oder Umgebung nicht als Hauptwohnung, sondernlediglich als Nebenwohnung zu nutzen. Dies gilt erst recht, wenn es sich um ein Teilzeitstudium gemäß § 36 Abs. 4 HmbHG handelt. Selbst wenn Studierende keine Wohnungin Hamburg gemietet haben und nicht allzu weit von Hamburg entfernt wohnen,ist es ihnen ohne weiteres möglich, engagiert und zügig zu studieren.Nach allem dürften es vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls jedenfalls nichtrechtfertigen, bei der Erhebung von Studiengebühren an den Ort der Hauptwohnungder Studierenden anzuknüpfen.bb) Sofern es nur in Einzelfällen zur Beschränkung der Berufsfreiheit kommen sollte,was im Hauptsacheverfahren näher zu untersuchen ist, und damit ein Verstoß gegenArt. 12 Abs. 1 GG in Frage gestellt wäre, so wäre jedenfalls ernsthaft ein Verstoß gegenArt. 3 Abs. 1 GG in Betracht zu ziehen.Im Gebührenrecht steht aus der Sicht des Art. 3 Abs. 1 GG der Grundsatz im Vordergrund,daß die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtungregelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzersin den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslösenwird. Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Das Bundesverfassungsrechtläßt dem jeweiligen Bundes- oder Landesgesetzgeber Raum, die Höhe der Benutzungsgebührenaus sachlichen Gründen auch bei gleichartiger Inanspruchnahme unterschiedlichzu bemessen, solange der Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistungsowie die Beziehung zu den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistungnicht verlorengeht. Dementsprechend ist auch anerkannt, daß die Berücksichtigunglenkender Nebenzwecke nicht nur die Gebührenerhebung als solche, sondern auch dieModifizierung der Gebührenhöhe rechtfertigen kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG,Beschl. v. 30.1.1997, Az.: 8 NB 2/96, in BVerwGE 104, 60 ff.).Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung derjenigen Studierenden mit Hauptwohnungaußerhalb Hamburgs und seiner Metropolregion, ist vorliegend nicht ersichtlich.Diese Gruppe der Studierenden nutzt die gleichen Leistungen der Antragsgegnerin wiedie anderen Studierenden und verursacht weder höhere Kosten noch zieht sie einengrößeren Vorteil aus den angebotenen Leistungen, so daß daraus keine Rechtfertigungerwächst, allein diese Gruppe mit einer Gebührenpflicht unabhängig von der Länge desStudiums zu belasten. Bereits die Ausführungen unter Punkt aa) haben ergeben, daßZwecke der Verhaltenslenkung die Gebührenerhebung mit der Anknüpfung an den Ortder Hauptwohnung voraussichtlich sachlich nicht rechtfertigen können; soziale Zweckesind ebenfalls nicht zu erkennen. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, daßder Gebührentatbestand nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte einegesetzgeberische Entscheidung insoweit auch nicht hinreichend klar erkennbar macht.cc) Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 (Az.: 2BvF 1/03) Artikel 1 Nummer 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzesvom 8. August 2002 (BGBl. S. 3138) für nichtig erklärt hat, ist vorliegendauch deshalb nicht mehr zu prüfen, ob die Erhebung einer Studiengebühr für Studierendemit Wohnsitz außerhalb der Hansestadt Hamburg und ihrer Metropolregionauch in Widerspruch zu § 27 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG) vom 19. Januar1991 (BGBl. I S. 18, in der Fassung des 6. HRGÄndG v. 8.8.2002, BGBl. I S. 3138)steht.__________________221-1Hamburgisches Hochschulgesetz(HmbHG)Vom 18. Juli 20011)1) Erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 7. 2001 (HmbGVBl. S. 171)Fundstelle: HmbGVBl. 2001, S. 171Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.12.2004, HmbGVBl. 2004, S. 517§ 6Finanzierung, staatliche Auftragsangelegenheiten, Gebühren und Entgelte(1) 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel zur Verfügung. 2 Die Hochschulen erhalten jährlich eine Globalzuweisung, die sich an den in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages geforderten und erbrachten Leistungen orientiert. 3 Die Globalzuweisung besteht aus dem Grundbudget, das sich an absoluten Belastungsparametern orientiert, und dem indikatorengesteuerten Leistungsbudget, dessen Indikatorendefinition und Berechnungsmodus mittelfristig gleich bleiben sollen. 4 Die Globalzuweisung wird auf der Grundlage einer dreijährigen Bedarfs- und Entwicklungsplanung festgelegt. 5 Daneben können den Hochschulen Innovationsmittel zugewiesen werden, die als konkreter Finanzbetrag für bestimmte Ziele vereinbart werden.(2) Die Hochschulen nehmen als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr:1. die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens,2. die Verwaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Grundstücke und Einrichtungen sowie die Mitwirkung bei der Planung und Realisierung solcher Einrichtungen; die Hochschulen sind an der Planung frühzeitig zu beteiligen,3. die Personalangelegenheiten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes an den Hochschulen und die Einstellung von Personal, soweit die Entscheidung nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatlichen Stellen vorbehalten ist,4. die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Vorschläge für die Festsetzung der Zulassungszahlen.(3) 1 Im Benehmen mit den Hochschulen kann ihnen die Wahrnehmung weiterer Angelegenheiten, die mit ihren Aufgaben zusammenhängen, als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen werden. 2 Die Hochschulen können mit Einwilligung der zuständigen Behörde vereinbaren, dass eine von ihnen staatliche Auftragsangelegenheiten für eine andere wahrnimmt oder mehrere Hochschulen staatliche Auftragsangelegenheiten gemeinsam wahrnehmen.(4) 1 In Auftragsangelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. 2 Die zuständige Behörde übt die Fachaufsicht grundsätzlich durch Richtlinien und allgemeine Weisungen aus; soweit Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 abgeschlossen worden sind, gelten allein die Regelungen in diesen Vereinbarungen.(5) 1 Die Hochschulen können auf Grund von Satzungen Gebühren und Entgelte für besondere Leistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben (Gebührensatzungen). 2 Für das weiterbildende Studium werden mindestens kostendeckende Gebühren erhoben.(6) 1 Das Studium in Studiengängen nach § 52 und in Bachelor- und Masterstudiengängen nach § 54 ist für Studierende mit Studienguthaben gebührenfrei. 2 Ein Studienguthaben erhalten Studierende solcher Studiengänge mit Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in ihrer Metropolregion. 3 Die Grenzen der Metropolregion werden durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt. 4 Das Studienguthaben wird einmalig gewährt und umfasst die Semesterzahl der jeweiligen Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester; bei konsekutiven Studiengängen nach § 54 Absatz 4 werden die Regelstudienzeiten des Bachelor- und des Masterstudiengangs zusammengezählt. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für postgraduale Masterprogramme.(7) Soweit kein Studienguthaben nach Absatz 6 zur Verfügung steht, erheben die Hochschulen für die in Absatz 6 Satz 1 genannten Studiengänge Studiengebühren.(8) 1 Die Studiengebühren betragen für jedes Semester 500 Euro. 2 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Studiengebühren nach Satz 1 veränderten Verhältnissen anzupassen. 3 Die Hochschulen treffen durch Satzung die näheren Bestimmungen über die Studiengebühren, insbesondere über1. das Verfahren bei Teilzeitstudierenden,2. die Studiengebühren beim Doppelstudium nach § 36 Absatz 2,3. die Berücksichtigung von Beurlaubungszeiten,4. die Anrechnung von Studienzeiten an anderen Hochschulen,5. das Verfahren beim Zweitstudium,6. die in diesem Gesetz nicht geregelten begründeten Ausnahmefälle, in denen Studierende von der Gebührenpflicht befreit sind,7. die zur Geltendmachung der Studiengebühren erforderlichen Informationspflichten der Studierenden gegenüber den Hochschulen.(9) Von der Zahlung der Studiengebühren befreit sind Studierende,1. die für ihr Studium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,2. für Zeiträume, in denen sie ein Kind im Vorschulalter pflegen und erziehen oder während ihres Studiums gepflegt und erzogen haben,3. für bis zu zwei Semester, in denen sie in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule oder der Studierendenschaften tätig sind oder tätig waren, oder4. die als Doktorandinnen oder Doktoranden nach § 70 Absatz 5 immatrikuliert sind.(10) 1 Die Studiengebühren sind auf Antrag der oder des Studierenden im Einzelfall teilweise oder ganz zu erlassen oder zu stunden, wenn die Einziehung der Gebühr zu einer unbilligen Härte führen würde. 2 Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei1. studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung,2. studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat,3. einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung oder4. Mängeln der Studienorganisation der Hochschule, auf Grund derer ein Studienabschluss innerhalb der in Absatz 6 Satz 4 genannten Gesamtstudienzeiten nicht möglich war; solche Mängel der Studienorganisation liegen insbesondere vor, wenn nicht ausreichend Seminar- und Laborplätze angeboten werden.(11) Die Einnahmen aus den Studiengebühren stehen der Hochschule zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zusätzlich zur Verfügung.1)Geändert 27. 5. 2003 (HmbGVBl. S. 138, 170, 228)_______________________________________221-1Hamburgisches Hochschulgesetz(HmbHG)Vom 18. Juli 20011)1) Erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 7. 2001 (HmbGVBl. S. 171)Fundstelle: HmbGVBl. 2001, S. 171Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.12.2004, HmbGVBl. 2004, S. 517§ 129a1)Studiengebühren, Studienguthaben(1) 1 Studiengebühren nach § 6 Absatz 7 sind erstmals zum Sommersemester 2004 zu erheben. 2 Die Satzungen nach § 6 Absatz 8 Satz 3 sind so rechtzeitig zu erlassen, dass die Hochschulräte sie vor der Erhebung der Studiengebühren im Sommersemester 2004 nach § 84 Absatz 1 Nummer 7 genehmigen können. 3 Für die Studierenden, deren Studienguthaben nach § 6 Absatz 6 in dem Semester, in dem das Hochschulmodernisierungsgesetz in Kraft tritt, noch nicht erschöpft ist, sind die Studiengebühren abweichend von Satz 1 erstmals im Sommesemester 2005 zu erheben.(2) Das Studienguthaben von Studierenden, die vor dem In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes studiert haben, ist um die Anzahl der Semester zu verringern, in denen sie, ohne einer Studiengebühr zu unterliegen, an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren.1)Eingefügt 27. 5. 2003 (HmbGVBl. S. 138, 170, 228)________________________AStA der HWPPRESSE-INFORMATIONHWP – Hamburger Universitätfür Wirtschaft und PolitikHamburg, 17.02.05Hamburger Studiengebühren verfassungswidrig!Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einem EilverfahrenStudiengebühren in Höhe von 500,- Euro für Studierende, die nicht inHamburg bzw. in der Metropolregion wohnen, für verfassungswidrigerklärt. Das Gericht sieht das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art.12 Abs. 1 und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetzverletzt.Das Verwaltungsgericht Hamburg hält in seinem Beschluss vom 31. Januar2005 die Erhebung von Studiengebühren nach § 6 Abs. 7(=Ž;Studiengebühren/Metropolregion>Ã;) des Hamburgischen Hochschulgesetzesfür verfassungswidrig.Die Erhebung von Studiengebühren in Höhe von 500,- Euro ab dem erstenSemester für Studierende die ihren Wohnsitz nicht in Hamburg oder inder Metropolregion haben, sei weder mit dem Grundrecht aufBerufsfreiheit des Art. 12 Grundgesetz noch mit demGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz vereinbar.Das Verwaltungsgericht sieht =Ž;gewichtige Zweifel an derVerfassungsmäßigkeit der Vorschriften des HamburgischenHochschulgesetzes>Ã;, da die =Ž;Studiengebühr wie eine Regelung derBerufsausübung zu beurteilen>Ã; ist und den =Ž;Anforderungen desRegelungsvorbehalts nach Art. 12 Abs. 1 GG genügen muss.>Ã; DieStudiengebühr ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht =Ž;durchvernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt>Ã;. Außerdem könnteder =Ž;Versuch der Verdrängung auswärtiger Studierender jedenfalls alsbundesunfreundliches Verhalten und damit als verfassungswidriganzusehen sein>Ã;, urteilte das Gericht.Der AStA der HWP fordert Wissenschaftssenator Dräger und diePräsidenten der Hamburger Hochschulen auf, die Erhebung vonStudiengebühren für Studierende, die nicht in Hamburg gemeldet sind,mit Beginn des Sommersemesters 2005 auszusetzen und die rechtswidrigerhobenen Gebühren den Studierenden zu erstatten.AStA-Sprecher, Bela Rogalla: =Ž;Studiengebühren verschärfen die sozialeSelektion beim Hochschulzugang, verlängern die Studienzeiten durchErwerbstätigkeit oder führen sogar zum Abbruch des Studiums. Deshalbbegrüßt der AStA die verfassungsrechtliche und sozialpolitischeArgumentation des Verwaltungsgerichts und fordert dieWissenschaftsbehörde auf, ihre Beschwerde vor demOberverwaltungsgericht zurückzuziehen.>Ã;
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