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  • Studiengebühren in Hamburg
    Studiengebühren in Hamburg
    Das Verwaltungsgericht hat gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
    In einem Eilverfahren hat das Hamburger Verwaltungsgericht gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Landeskinderregelung des Hamburger Studiengebührenmodells geäußert. Zum Beschluss, zur Rechtsgrundlage und einer PE hier
    Quelle: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/verwaltungsgericht/aktuelles/start.html
    Beschluss vom 31. Januar 2005, 6 E 4707/04, nicht rechtskräftig,
    Es bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Hamburgischen
    Hochschulgesetzes wie auch der Studiengebührensatzung, soweit diese eine
    Gebührenpflicht für Studierende mit Hauptwohnung außerhalb der Freien und Hansestadt
    Hamburg und ihrer Metropolregion begründen.
    Gründe:
    I.
    Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Studiengebühren.
    Der Antragsteller ist mit Hauptwohnung in xxx gemeldet und war im Sommersemester
    2004 an der Hamburger xxx eingeschrieben.
    Mit Bescheid vom 25. März 2004 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller für das
    Sommersemester 2004 zu einer Studiengebühr nach § 4 der Studiengebührsatzung der
    xxx vom 4. Februar 2004 (Amtl.Anz. S. xxx) –Studiengebührensatzung- i.V.m. § 6 Abs. 7
    Hamburgisches Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (GVBl. S.171) in der Fassung vom
    27. Mai 2003 (GVBl. S. 138, 170, 228) -HmbHG- in Höhe von 500,- Euro heran. Zur Begründung
    führte sie aus, daß der Antragsteller nach der von ihm angegebenen Studienadresse
    nicht in Hamburg oder der Metropolregion nach der Metropolregion-Verordnung-
    Hochschulen vom 5. August 2003 (GVBl. S. 451) – MetroVO-H- gemeldet sei und deshalb
    nicht gemäß § 2 der Studiengebührensatzung i.V.m. § 6 Abs. 6 HmbHG über ein einmaliges
    Studienguthaben verfüge.
    Mit E-Mail vom 19.4.2004 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er finde es bedauerlich,daß es keine Regelung für Teilzeitstudenten gebe. Eine hälftige Belastung
    durch die Studiengebühren hätte er vielleicht für tragbar gehalten. Mit Schreiben vom 24.
    April 2004 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Gebührenbescheid mit den
    „Anträgen:
    1.) Aufhebung des Gebührenbescheides wegen Unzulässigkeit
    2.) Die Studiengebühr auf 250,00 Euro je Semester festzusetzen.
    3.) Erlaß der Studiengebühren für zwei Semester nach § 5, 2 Punkt 7 lt. Studiengebührensatzung
    der HWP vom 04.02.2004“
    Der Antragsteller berief sich im weiteren darauf, daß die Studiengebührensatzung der
    HWP beruhend auf § 6 HmbHG mit § 27 Abs. 4 HRG unvereinbar sei. Ferner verstoße die
    Hamburgische Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachgerechter Grund für die unterschiedliche Behandlung der Studierenden, die innerhalb der Metropolregion ihren Hauptwohnsitz
    hätten und denen, die nicht dort wohnten, sei nicht erkennbar. Der Antragsgegnerin
    würden jedenfalls keine höheren Kosten für Studierende entstehen, die außerhalb
    dieser Metropolregion ihren Wohnsitz hätten.
    Zugleich mit dem Widerspruch beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung.
    Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch
    des Antragstellers als unbegründet zurück. Der Antragsteller sei nach § 4 der
    Studiengebührensatzung i.V.m. § 6 Abs. 7 HmbHG gebührenpflichtig. Diese Vorschriften
    verstießen nicht gegen § 27 Abs. 4 HRG, weil nach den Feststellungen der Antragsgegnerin
    nach Einführung des Studienguthabenmodells höchstens 20 % der Studierenden
    in Hamburg studiengebührenpflichtig seien. Das durch § 27 Abs. 4 HRG vorgegeben
    Regel-Ausnahme-Verhältnis sei somit eingehalten worden.
    Weiterhin sei die Studiengebührenpflicht für solche Studierende, die ihren Hauptwohnsitz
    außerhalb Hamburgs oder der Metropolregion hätten, sachlich gerechtfertigt. Das Land
    Hamburg stelle nämlich proportional erheblich mehr Studienplätze bereit, als es seinem
    Anteil an der Einwohnerzahl des Bundesgebietes und auch an seinem Steuerbehalt entspreche.
    Dies würde Hamburg zu einem sogenannten Studienimportland machen. Vor
    diesem Hintergrund sei es legitim, von Studierenden aus anderen Bundesländern, die von
    dieser überobligatorischen Leistung profitierten, einen moderaten und nicht kostendeckenden
    Anteil an diesen Aufwendungen zu fordern.
    Darüber hinaus sei die Wirkung der Differenzierung nach dem Wohnort gering, weil sich
    jeder Studierende, welcher in Hamburg ein Studium aufnehme, grundsätzlich durch An-
    meldung in der Stadt oder der Metropolregion die Vorteile des Studienguthabens verschaffen
    könne.
    Gründe für eine Befreiung von der Studiengebühr oder den Erlaß der Studiengebühr gemäß
    § 5 der Studiengebührensatzung seien nicht ersichtlich, zumal keine Gründe vorgetragen
    oder Belege vorgelegt worden seien.
    Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies die Antragsgegnerin ab.
    Am 24. September 2004 hat der Antragsteller Klage (6 K 4706/04) erhoben und zugleich
    den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
    Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Gebührenbescheidvom 25. März 2004 anzuordnen.
    Die Antragsgegnerin beantragt,den Antrag abzulehnen.
    Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid.
    Nachdem sich der Antragsteller nicht zum Wintersemester 04/05 zurückgemeldet hat, ist
    er mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 exmatrikuliert worden.
    II.
    1. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Kammer das gesamte Vorbringen des
    Antragstellers dahin versteht, daß er mit Widerspruch und Klage in erster Linie die vollständige
    Aufhebung des Gebührenbescheides vom 25. März 2004 erreichen will. Seinen
    im Widerspruchsschreiben gestellten „Antrag“, die Studiengebühr auf 250,- Euro je Semester festzusetzen, sieht die Kammer vor dem Hintergrund seiner übrigen Äußerungen
    als sein nur hilfsweise verfolgtes Begehren an.
    Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers
    gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2004 sowie
    den Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 anzuordnen, ist zulässig. Bei der im
    Streit befindlichen Studiengebühr handelt es sich um eine öffentliche Abgabe im Sinne
    von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, bei deren Anforderung die aufschiebende Wirkung
    der Anfechtungsklage entfällt (vgl. VG Gera, Beschl. v. 27.8.2004, Az.: 2 E 1066/04 GE,
    zitiert nach Juris; VG Köln, Beschl. v. 26.4.2004, Az.: 6 L 721/04, in NVWBl. 2004, 392
    ff.). Der Zulässigkeit steht nicht § 80 Abs. 6 VwGO entgegen. Die Antragsgegnerin hat
    nämlich den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 abgelehnt.
    Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
    Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen
    Prüfung dürfte der Antragsteller zwar der Gebührenpflicht unterliegen (a), es bestehen
    aber in diesem Fall hinreichend gewichtige Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit
    der Festsetzung dieser Studiengebühr (b). Unter diesen Umständen kann es grundsätzlich
    nicht – und so auch hier nicht- bei der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vom
    Gesetzgeber generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit verbleiben (vgl.
    Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, 2003, § 80, Rn. 161). Dabei ist darauf hinzuweisen,
    daß das Gericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich
    nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Kopp, a.a.O., § 80 Rn. 161). Diese Entscheidung
    bleibt in Fällen wie diesen, in denen über den geltend gemachten Anspruch nicht abschließend
    im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden wird, dem
    Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.1983, Az.: 1 BvL 20/81,
    in BVerfGE 63, 131 ff.).
    a) Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung der vorliegenden Studiengebühr sind
    § 6 Abs. 7 i.V.m. §§ 6 Abs. 6 und 8 HmbHG i.V.m. §§ 2 und 4 der Studiengebührensatzung.
    Nach § 6 Abs. 7 HmbHG erheben die Hochschulen für das Studium an ihren Einrichtungen
    Gebühren, soweit kein Studienguthaben nach Absatz 6 zur Verfügung steht. § 6
    Abs. 6 HmbHG bestimmt, daß Studierende der Studiengänge nach §§ 52 und 54
    HmbHG mit Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in ihrer Metropolregion
    über ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit
    eines Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester verfügen.
    Gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 HmbHG betragen die Studiengebühren für jedes Semester
    500 Euro, nach Satz 3 dieser Vorschrift treffen die Hochschulen durch Satzung die näheren
    Bestimmungen über die Studiengebühren, insbesondere über begründete Ausnahmefälle,
    in denen Studierende von der Gebührenpflicht befreit sind.
    § 4 Satz 1 der Studiengebührensatzung wiederholt die Regelung, daß gebührenpflichtig
    ist, wer über kein Studienguthaben nach §§ 2, 3 verfügt; in § 2 dieser Satzung heißt
    es weiter, daß immatrikulierte Studierende mit Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt
    Hamburg oder ihrer Metropolregion in Studiengängen nach § 1 über ein einmaliges
    Studienguthaben in bestimmter Höhe verfügen.
    Der Antragsteller dürfte nach allem gebührenpflichtig sein, da ihm mit seiner Hauptwohnung
    in xxx, also außerhalb der Grenzen der Metropolregion nach § 1 MetroVO-H,
    aufgrund der fraglichen Regelung kein Studienguthaben zur Verfügung steht.
    Eine Ausnahme von dieser Gebührenpflicht ist im Falle des Antragstellers nicht ersichtlich.
    Der Antragsteller hat selbst nur eine unbillige Härte nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Studiengebührensatzung geltend gemacht. Danach liegt eine unbillige Härte in der Regel
    bei nachgewiesenen Wahrnehmungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit in gemeinnützigen
    Vereinen oder Organisationen oder in einer bei den Selbstverwaltungsorganen der
    Hochschule oder der Studierendenschaft eingerichteten Arbeitsgruppe in nicht unerheblichem
    zeitlichen Umfang, der sich studienzeitverlängernd auswirkt, vor. Abgesehen
    davon, daß der Antragsteller nichts zur Begründung einer solchen Härte vorgetragen
    und keinerlei Belege dazu eingereicht hat, kann in seinem Fall voraussichtlich auchdeshalb keine unbillige Härte aus den Gründen des § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Studiengebührensatzung
    angenommen werden, weil diese Härtegründe nach dem Sinn und Zweck
    der Regelung wohl allein von Studierenden geltend gemacht werden können, die wegen
    zu langer Studienzeiten gebührenpflichtig geworden sind.
    b) Es bestehen jedoch hinreichend gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
    der Vorschriften des Hamburgischen Hochschulgesetzes wie auch der Studiengebührensatzung,
    soweit diese eine Gebührenpflicht für Studierende mit Hauptwohnung außerhalb
    der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer Metropolregion begründen.
    Damit steht auch die Rechtmäßigkeit des auf diese Grundlagen gestützten Gebührenbescheides
    und des Widerspruchsbescheides in Frage.
    aa) Zweifel bestehen insbesondere daran, ob die umstrittene Studiengebühr mit Art. 12
    GG vereinbar ist.
    Die Studiengebühr ist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen und muß
    den diesbezüglichen Anforderungen des Regelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1
    Satz 2 GG genügen.
    Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG umfaßt auch das Recht zur freien
    Wahl der Ausbildungsstätte. Die Grundsätze, die für die die Berufsfreiheit beschränkenden
    Regelungen gelten, sind hier entsprechend heranzuziehen. Derartige Regelungen
    bedürfen zunächst einer gesetzlichen Grundlage. Die materiellen Anforderungen
    hängen von der Tragweite und Intensität der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit ab.
    Die Regelungsfreiheit ist um so enger begrenzt, je mehr sie die Freiheit der Berufswahl
    berührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Bezug auf die Bedingungen
    und Modalitäten der Berufsausübung am weitesten. Berufsausübungsregelungen stehen
    in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
    sie zweckmäßig erscheinen lassen. Berufsausübungsregelungen, die nicht
    nur in Einzelfällen Beschränkungen der Berufsfreiheit bewirken, müssen die für diese
    geltenden Anforderungen erfüllen. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    zu wahren (ständige Rspr.; vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.7.1972, Az: 1
    BvL 32/70, 1 BvL 25/71, in BVerfGE 33, 303, 337 f.; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, Az.:6 C
    8/00, in BVerwGE 115, 32 ff.).
    Die umstrittene Studiengebühr ist als Benutzungsgebühr zu qualifizieren. Mit der Einführung
    einer solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt,
    vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet, so daß
    vorliegend die für die Beurteilung von Berufsausübungsregelungen geltenden Maßstäbe
    heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urt.v. 25.7.2001, a.a.O.).
    Die Studiengebühr ist hier durch förmliches Gesetz eingeführt worden. Es bestehen
    allerdings Zweifel daran, ob sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt
    ist:
    Der Hamburgische Gesetzgeber wird mit dieser Gebühr die Zielsetzung verfolgt haben,
    zur Finanzierung der Hochschulen beizutragen.
    Da er die hier umstrittene Gebührenpflicht nicht zur allgemeinen gemacht hat, sondern
    sie –unabhängig von der Länge der Studiendauer- allein daran knüpft, daß der Ort der
    Hauptwohnung der Studierenden außerhalb Hamburgs und der Metropolregion liegt,
    stellt sich die Frage, welchen Grund er für diese Differenzierung gehabt und welche
    weiteren Zwecke er mit dieser Regelung verfolgt hat.
    Die Entstehungsgeschichte gibt –soweit ersichtlich- wenig Aufschluß über die Motive
    des Gesetzgebers.
    Denkbar wäre es, daß der Gesetzgeber die Hochschulen Hamburgs gerade durch die
    Zahl auswärtiger Studierender für besonders stark belastet hält und daraus die Berechtigung
    herleitet, von diesen einen finanziellen Ausgleich zu fordern. Dementsprechend
    heißt es im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin auch, daß der Gesetzgeber
    der Auffassung sei, daß das Bundesland Hamburg überproportional mehr Studienplätze
    bereitstelle, als es seinem Anteil an der Einwohnerzahl des Bundesgebietes und
    auch seinem Steueraufkommen entspräche. Darin käme also die Vorstellung des Gesetzgebers
    zum Ausdruck, andere Länder hätten zu Lasten Hamburgs nicht genügend
    für den Hochschulausbau getan, so daß auf diesem Wege ein Teil der Aufwendungen
    für die Bereitstellung der Studienplätze einzufordern sei oder andere Bundesländer zur
    stärkeren Beteiligung am Hochschulausbau zu veranlassen seien. Bei diesen Erwägungen
    dürfte es sich um ein Problem des innerstaatlichen Finanzausgleichs und der
    zweckmäßigen Lösung der Gemeinschaftsaufgabe des Hochschulausbaus (vgl. Art. 91
    a GG) handeln (vgl. BVerfG, in BVerfGE 33, 303ff.), nicht aber um einen sachgerechten
    Grund, um die Berufsfreiheit einzelner Studierender zu beschränken. Hinzu kommt,
    daß der möglicherweise beabsichtigte Ausgleich der Mehraufwendungen Hamburgs für
    den Hochschulbetrieb bei der hier zu prüfenden Gebührenregelung dann nicht erreicht
    wird, wenn die Studierenden aus anderen Bundesländern ihre Hauptwohnung in Hamburg
    oder in der umliegenden Metropolregion anmelden. Dann entfiele die Gebührenpflicht
    und Hamburg erhielte keinerlei Ausgleich für etwaige überobligatorische Leistungen.
    Damit stünde die Geeignetheit des Mittels und damit zugleich die Verhältnismäßigkeit
    der Gebühr in Frage. Zu dieser Frage bedarf es weiterer Aufklärung im
    Hauptsacheverfahren
    Ferner könnte der hamburgische Gesetzgeber mit dieser Regelung darauf hinwirken
    wollen, daß Studierende mit auswärtiger Hauptwohnung ihren Hauptwohnsitz nach
    Hamburg verlegen. Dieser Effekt der Erhebung einer Gebühr läßt die Einführung der
    hier umstrittenen Studiengebühr voraussichtlich auch nicht als zweckmäßig erscheinen.
    Denn dem Bundesland Hamburg sind in diesem Fall schon deshalb keine nennenswerten
    Vorteile sicher, weil Studierende ihren Hauptwohnsitz ebenso in der –
    benachbarten- Metropolregion, also auch außerhalb Hamburger Staatsgebietes, anmelden
    können, um nicht unter die Gebührenpflicht zu fallen. Ein in diesem Zusammenhang
    als gewichtig zu bemessendes Interesse des Landes Hamburgs daran, daß
    sich Studierende mit der Hauptwohnung in der Metropolregion niederlassen, ist nicht
    ersichtlich.
    Weiter könnte der Gesetzgeber darauf abgezielt haben, gerade diejenigen mit Gebühren
    zu belasten, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Hamburgs oder seiner Metropolregion
    angemeldet haben und nicht bereit sind, ihre Hauptwohnung nach Hamburg zu
    verlegen. Ein vernünftiger Grund, der die Belastung dieser Studierenden rechtfertigen
    könnte, ist wohl auch nicht gegeben.
    Es mag zweifelhaft sein, ob diejenigen, für die es aus den verschiedensten legitimen
    Gründen nicht möglich oder attraktiv ist, ihre Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt
    Hamburg oder ihrer Metropolregion anzumelden, durch die Gebühr zum Besuch
    einer Hochschule außerhalb Hamburgs bewogen werden. So führt das Bundesverfassungsgericht
    in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 aus, daß –soweit finanzielle Erwägungen
    bei der Wahl des Studienortes überhaupt eine Rolle spielen- Studiengebühren
    in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den von Ort zu Ort
    unterschiedlichen Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung seien (vgl.
    BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, Az.: 2 BvF 1/03, zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.
    de/entscheidungen). Der etwaige Versuch einer Verdrängung auswärtiger Studierender
    könnte jedenfalls als bundesunfreundliches Verhalten und damit als verfassungswidrig
    anzusehen sein (vgl. BVerfG, Urt.v.22.5.1990, in BVerfGE 81, 310; vgl.
    auch BVerwG, Urt.v. 25.7.2001, Az.: 6 C 8/00).
    Um an der Verfassungsmäßigkeit dieser Gebühr zweifeln zu können, bedarf es jedoch
    keines feststellbaren bundesunfreundlichen Verhaltens. Hinreichende gewichtige Bedenken
    an der Vereinbarkeit dieser Studiengebühr mit Art. 12 Abs. 1 GG entstehen
    bereits dann, wenn die Belastung der Gruppe der auswärtigen Studierenden mit der
    Studiengebühr durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls nicht zu rechtfertigen
    ist. So liegt es nach dem jetzigen Kenntnisstand im vorliegenden Verfahren des einstweiligen
    Rechtsschutzes wohl hier:
    Auch wenn angenommen werden kann, daß sich diejenigen Studierenden, die sich
    allein aus versicherungstechnischen oder sonstigen Gründen eingeschrieben haben,
    aber nicht um zu studieren, grundsätzlich durch diese Gebühr von einer Immatrikulation
    an einer Hamburgischen Hochschule abhalten lassen, rechtfertigt dies nicht die Einführung
    der hier umstrittenen Studiengebühr. Es kann nämlich nicht unterstellt werden,
    daß die überwiegende Mehrzahl derjenigen Studierenden, die nur mit Nebenwohnung
    in Hamburg gemeldet sind oder die in Hamburg gar keine Wohnung gemietet haben
    und dementsprechend pendeln müssen, gar nicht ernsthaft studieren. Allein schon wegen
    der Länge der vorlesungsfreien Zeit dürfte es ohne weiteres möglich sein, ernsthaft
    und ohne Gefährdung des Studienziels an einer Hamburger Hochschule zu studieren
    und dabei die Wohnung in Hamburg oder Umgebung nicht als Hauptwohnung, sondern
    lediglich als Nebenwohnung zu nutzen. Dies gilt erst recht, wenn es sich um ein Teilzeitstudium gemäß § 36 Abs. 4 HmbHG handelt. Selbst wenn Studierende keine Wohnung
    in Hamburg gemietet haben und nicht allzu weit von Hamburg entfernt wohnen,
    ist es ihnen ohne weiteres möglich, engagiert und zügig zu studieren.
    Nach allem dürften es vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls jedenfalls nicht
    rechtfertigen, bei der Erhebung von Studiengebühren an den Ort der Hauptwohnung
    der Studierenden anzuknüpfen.
    bb) Sofern es nur in Einzelfällen zur Beschränkung der Berufsfreiheit kommen sollte,
    was im Hauptsacheverfahren näher zu untersuchen ist, und damit ein Verstoß gegen
    Art. 12 Abs. 1 GG in Frage gestellt wäre, so wäre jedenfalls ernsthaft ein Verstoß gegen
    Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht zu ziehen.
    Im Gebührenrecht steht aus der Sicht des Art. 3 Abs. 1 GG der Grundsatz im Vordergrund,
    daß die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung
    regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzers
    in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslösen
    wird. Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Das Bundesverfassungsrecht
    läßt dem jeweiligen Bundes- oder Landesgesetzgeber Raum, die Höhe der Benutzungsgebühren
    aus sachlichen Gründen auch bei gleichartiger Inanspruchnahme unterschiedlich
    zu bemessen, solange der Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung
    sowie die Beziehung zu den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung
    nicht verlorengeht. Dementsprechend ist auch anerkannt, daß die Berücksichtigung
    lenkender Nebenzwecke nicht nur die Gebührenerhebung als solche, sondern auch die
    Modifizierung der Gebührenhöhe rechtfertigen kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG,
    Beschl. v. 30.1.1997, Az.: 8 NB 2/96, in BVerwGE 104, 60 ff.).
    Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung derjenigen Studierenden mit Hauptwohnung
    außerhalb Hamburgs und seiner Metropolregion, ist vorliegend nicht ersichtlich.
    Diese Gruppe der Studierenden nutzt die gleichen Leistungen der Antragsgegnerin wie
    die anderen Studierenden und verursacht weder höhere Kosten noch zieht sie einen
    größeren Vorteil aus den angebotenen Leistungen, so daß daraus keine Rechtfertigung
    erwächst, allein diese Gruppe mit einer Gebührenpflicht unabhängig von der Länge des
    Studiums zu belasten. Bereits die Ausführungen unter Punkt aa) haben ergeben, daß
    Zwecke der Verhaltenslenkung die Gebührenerhebung mit der Anknüpfung an den Ort
    der Hauptwohnung voraussichtlich sachlich nicht rechtfertigen können; soziale Zwecke
    sind ebenfalls nicht zu erkennen. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, daß
    der Gebührentatbestand nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte eine
    gesetzgeberische Entscheidung insoweit auch nicht hinreichend klar erkennbar macht.
    cc) Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 (Az.: 2
    BvF 1/03) Artikel 1 Nummer 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
    vom 8. August 2002 (BGBl. S. 3138) für nichtig erklärt hat, ist vorliegend
    auch deshalb nicht mehr zu prüfen, ob die Erhebung einer Studiengebühr für Studierende
    mit Wohnsitz außerhalb der Hansestadt Hamburg und ihrer Metropolregion
    auch in Widerspruch zu § 27 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG) vom 19. Januar
    1991 (BGBl. I S. 18, in der Fassung des 6. HRGÄndG v. 8.8.2002, BGBl. I S. 3138)
    steht.
    __________________
    221-1
    Hamburgisches Hochschulgesetz
    (HmbHG)
    Vom 18. Juli 20011)
    1) Erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 7. 2001 (HmbGVBl. S. 171)
    Fundstelle: HmbGVBl. 2001, S. 171
    Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.12.2004, HmbGVBl. 2004, S. 517
    § 6
    Finanzierung, staatliche Auftragsangelegenheiten, Gebühren und Entgelte
    (1) 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel zur Verfügung. 2 Die Hochschulen erhalten jährlich eine Globalzuweisung, die sich an den in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages geforderten und erbrachten Leistungen orientiert. 3 Die Globalzuweisung besteht aus dem Grundbudget, das sich an absoluten Belastungsparametern orientiert, und dem indikatorengesteuerten Leistungsbudget, dessen Indikatorendefinition und Berechnungsmodus mittelfristig gleich bleiben sollen. 4 Die Globalzuweisung wird auf der Grundlage einer dreijährigen Bedarfs- und Entwicklungsplanung festgelegt. 5 Daneben können den Hochschulen Innovationsmittel zugewiesen werden, die als konkreter Finanzbetrag für bestimmte Ziele vereinbart werden.
    (2) Die Hochschulen nehmen als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr:
    1.  die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens,
    2.  die Verwaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Grundstücke und Einrichtungen sowie die Mitwirkung bei der Planung und Realisierung solcher Einrichtungen; die Hochschulen sind an der Planung frühzeitig zu beteiligen,
    3.  die Personalangelegenheiten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes an den Hochschulen und die Einstellung von Personal, soweit die Entscheidung nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatlichen Stellen vorbehalten ist,
    4.  die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Vorschläge für die Festsetzung der Zulassungszahlen.
    (3) 1 Im Benehmen mit den Hochschulen kann ihnen die Wahrnehmung weiterer Angelegenheiten, die mit ihren Aufgaben zusammenhängen, als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen werden. 2 Die Hochschulen können mit Einwilligung der zuständigen Behörde vereinbaren, dass eine von ihnen staatliche Auftragsangelegenheiten für eine andere wahrnimmt oder mehrere Hochschulen staatliche Auftragsangelegenheiten gemeinsam wahrnehmen.
    (4) 1 In Auftragsangelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. 2 Die zuständige Behörde übt die Fachaufsicht grundsätzlich durch Richtlinien und allgemeine Weisungen aus; soweit Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 abgeschlossen worden sind, gelten allein die Regelungen in diesen Vereinbarungen.
    (5) 1 Die Hochschulen können auf Grund von Satzungen Gebühren und Entgelte für besondere Leistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben (Gebührensatzungen). 2 Für das weiterbildende Studium werden mindestens kostendeckende Gebühren erhoben.
    (6) 1 Das Studium in Studiengängen nach § 52 und in Bachelor- und Masterstudiengängen nach § 54 ist für Studierende mit Studienguthaben gebührenfrei. 2 Ein Studienguthaben erhalten Studierende solcher Studiengänge mit Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in ihrer Metropolregion. 3 Die Grenzen der Metropolregion werden durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt. 4 Das Studienguthaben wird einmalig gewährt und umfasst die Semesterzahl der jeweiligen Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester; bei konsekutiven Studiengängen nach § 54 Absatz 4 werden die Regelstudienzeiten des Bachelor- und des Masterstudiengangs zusammengezählt. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für postgraduale Masterprogramme.
    (7) Soweit kein Studienguthaben nach Absatz 6 zur Verfügung steht, erheben die Hochschulen für die in Absatz 6 Satz 1 genannten Studiengänge Studiengebühren.
    (8) 1 Die Studiengebühren betragen für jedes Semester 500 Euro. 2 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Studiengebühren nach Satz 1 veränderten Verhältnissen anzupassen. 3 Die Hochschulen treffen durch Satzung die näheren Bestimmungen über die Studiengebühren, insbesondere über
    1.  das Verfahren bei Teilzeitstudierenden,
    2.  die Studiengebühren beim Doppelstudium nach § 36 Absatz 2,
    3.  die Berücksichtigung von Beurlaubungszeiten,
    4.  die Anrechnung von Studienzeiten an anderen Hochschulen,
    5.  das Verfahren beim Zweitstudium,
    6.  die in diesem Gesetz nicht geregelten begründeten Ausnahmefälle, in denen Studierende von der Gebührenpflicht befreit sind,
    7.  die zur Geltendmachung der Studiengebühren erforderlichen Informationspflichten der Studierenden gegenüber den Hochschulen.
    (9) Von der Zahlung der Studiengebühren befreit sind Studierende,
    1.  die für ihr Studium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,
    2.  für Zeiträume, in denen sie ein Kind im Vorschulalter pflegen und erziehen oder während ihres Studiums gepflegt und erzogen haben,
    3.  für bis zu zwei Semester, in denen sie in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule oder der Studierendenschaften tätig sind oder tätig waren, oder
    4.  die als Doktorandinnen oder Doktoranden nach § 70 Absatz 5 immatrikuliert sind.
    (10) 1 Die Studiengebühren sind auf Antrag der oder des Studierenden im Einzelfall teilweise oder ganz zu erlassen oder zu stunden, wenn die Einziehung der Gebühr zu einer unbilligen Härte führen würde. 2 Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei
    1.  studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung,
    2.  studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat,
    3.  einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung oder
    4.  Mängeln der Studienorganisation der Hochschule, auf Grund derer ein Studienabschluss innerhalb der in Absatz 6 Satz 4 genannten Gesamtstudienzeiten nicht möglich war; solche Mängel der Studienorganisation liegen insbesondere vor, wenn nicht ausreichend Seminar- und Laborplätze angeboten werden.
    (11) Die Einnahmen aus den Studiengebühren stehen der Hochschule zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zusätzlich zur Verfügung.
    1)
    Geändert 27. 5. 2003 (HmbGVBl. S. 138, 170, 228)
    _______________________________________
    221-1
    Hamburgisches Hochschulgesetz
    (HmbHG)
    Vom 18. Juli 20011)
    1) Erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 7. 2001 (HmbGVBl. S. 171)
    Fundstelle: HmbGVBl. 2001, S. 171
    Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.12.2004, HmbGVBl. 2004, S. 517
    § 129a1)
    Studiengebühren, Studienguthaben
    (1) 1 Studiengebühren nach § 6 Absatz 7 sind erstmals zum Sommersemester 2004 zu erheben. 2 Die Satzungen nach § 6 Absatz 8 Satz 3 sind so rechtzeitig zu erlassen, dass die Hochschulräte sie vor der Erhebung der Studiengebühren im Sommersemester 2004 nach § 84 Absatz 1 Nummer 7 genehmigen können. 3 Für die Studierenden, deren Studienguthaben nach § 6 Absatz 6 in dem Semester, in dem das Hochschulmodernisierungsgesetz in Kraft tritt, noch nicht erschöpft ist, sind die Studiengebühren abweichend von Satz 1 erstmals im Sommesemester 2005 zu erheben.
    (2) Das Studienguthaben von Studierenden, die vor dem In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes studiert haben, ist um die Anzahl der Semester zu verringern, in denen sie, ohne einer Studiengebühr zu unterliegen, an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren.
    1)
    Eingefügt 27. 5. 2003 (HmbGVBl. S. 138, 170, 228)
    ________________________
    AStA der HWP
    PRESSE-INFORMATION
    HWP – Hamburger Universität
    für Wirtschaft und Politik
    Hamburg, 17.02.05
    Hamburger Studiengebühren verfassungswidrig!
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einem Eilverfahren
    Studiengebühren in Höhe von 500,- Euro für Studierende, die nicht in
    Hamburg bzw. in der Metropolregion wohnen, für verfassungswidrig
    erklärt. Das Gericht sieht das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art.
    12 Abs. 1 und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz
    verletzt.
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hält in seinem Beschluss vom 31. Januar
    2005 die Erhebung von Studiengebühren nach § 6 Abs. 7
    (=Ž;Studiengebühren/Metropolregion>Ã;) des Hamburgischen Hochschulgesetzes
    für verfassungswidrig.
    Die Erhebung von Studiengebühren in Höhe von 500,- Euro ab dem ersten
    Semester für Studierende die ihren Wohnsitz nicht in Hamburg oder in
    der Metropolregion haben, sei weder mit dem Grundrecht auf
    Berufsfreiheit des Art. 12 Grundgesetz noch mit dem
    Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz vereinbar.
    Das Verwaltungsgericht sieht =Ž;gewichtige Zweifel an der
    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Hamburgischen
    Hochschulgesetzes>Ã;, da die =Ž;Studiengebühr wie eine Regelung der
    Berufsausübung zu beurteilen>Ã; ist und den =Ž;Anforderungen des
    Regelungsvorbehalts nach Art. 12 Abs. 1 GG genügen muss.>Ã; Die
    Studiengebühr ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht =Ž;durch
    vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt>Ã;. Außerdem könnte
    der =Ž;Versuch der Verdrängung auswärtiger Studierender jedenfalls als
    bundesunfreundliches Verhalten und damit als verfassungswidrig
    anzusehen sein>Ã;, urteilte das Gericht.
    Der AStA der HWP fordert Wissenschaftssenator Dräger und die
    Präsidenten der Hamburger Hochschulen auf, die Erhebung von
    Studiengebühren für Studierende, die nicht in Hamburg gemeldet sind,
    mit Beginn des Sommersemesters 2005 auszusetzen und die rechtswidrig
    erhobenen Gebühren den Studierenden zu erstatten.
    AStA-Sprecher, Bela Rogalla: =Ž;Studiengebühren verschärfen die soziale
    Selektion beim Hochschulzugang, verlängern die Studienzeiten durch
    Erwerbstätigkeit oder führen sogar zum Abbruch des Studiums. Deshalb
    begrüßt der AStA die verfassungsrechtliche und sozialpolitische
    Argumentation des Verwaltungsgerichts und fordert die
    Wissenschaftsbehörde auf, ihre Beschwerde vor dem
    Oberverwaltungsgericht zurückzuziehen.>Ã;
    Das Verwaltungsgericht hat gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit

    In einem Eilverfahren hat das Hamburger Verwaltungsgericht gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Landeskinderregelung des Hamburger Studiengebührenmodells geäußert. Zum Beschluss, zur Rechtsgrundlage und einer PE hier

    Quelle: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/justiz/gerichte/verwaltungsgericht/aktuelles/start.html

    Beschluss vom 31. Januar 2005, 6 E 4707/04, nicht rechtskräftig,
    Es bestehen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Hamburgischen
    Hochschulgesetzes wie auch der Studiengebührensatzung, soweit diese eine
    Gebührenpflicht für Studierende mit Hauptwohnung außerhalb der Freien und Hansestadt
    Hamburg und ihrer Metropolregion begründen.
    Gründe:
    I.
    Der Antragsteller wendet sich gegen die Heranziehung zur Zahlung von Studiengebühren.
    Der Antragsteller ist mit Hauptwohnung in xxx gemeldet und war im Sommersemester
    2004 an der Hamburger xxx eingeschrieben.
    Mit Bescheid vom 25. März 2004 zog die Antragsgegnerin den Antragsteller für das
    Sommersemester 2004 zu einer Studiengebühr nach § 4 der Studiengebührsatzung der
    xxx vom 4. Februar 2004 (Amtl.Anz. S. xxx) –Studiengebührensatzung- i.V.m. § 6 Abs. 7
    Hamburgisches Hochschulgesetz vom 18. Juli 2001 (GVBl. S.171) in der Fassung vom
    27. Mai 2003 (GVBl. S. 138, 170, 228) -HmbHG- in Höhe von 500,- Euro heran. Zur Begründung
    führte sie aus, daß der Antragsteller nach der von ihm angegebenen Studienadresse
    nicht in Hamburg oder der Metropolregion nach der Metropolregion-Verordnung-
    Hochschulen vom 5. August 2003 (GVBl. S. 451) – MetroVO-H- gemeldet sei und deshalb
    nicht gemäß § 2 der Studiengebührensatzung i.V.m. § 6 Abs. 6 HmbHG über ein einmaliges
    Studienguthaben verfüge.
    Mit E-Mail vom 19.4.2004 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, er finde es bedauerlich,daß es keine Regelung für Teilzeitstudenten gebe. Eine hälftige Belastung
    durch die Studiengebühren hätte er vielleicht für tragbar gehalten. Mit Schreiben vom 24.
    April 2004 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Gebührenbescheid mit den
    „Anträgen:
    1.) Aufhebung des Gebührenbescheides wegen Unzulässigkeit
    2.) Die Studiengebühr auf 250,00 Euro je Semester festzusetzen.
    3.) Erlaß der Studiengebühren für zwei Semester nach § 5, 2 Punkt 7 lt. Studiengebührensatzung
    der HWP vom 04.02.2004“
    Der Antragsteller berief sich im weiteren darauf, daß die Studiengebührensatzung der
    HWP beruhend auf § 6 HmbHG mit § 27 Abs. 4 HRG unvereinbar sei. Ferner verstoße die
    Hamburgische Regelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Ein sachgerechter Grund für die unterschiedliche Behandlung der Studierenden, die innerhalb der Metropolregion ihren Hauptwohnsitz
    hätten und denen, die nicht dort wohnten, sei nicht erkennbar. Der Antragsgegnerin
    würden jedenfalls keine höheren Kosten für Studierende entstehen, die außerhalb
    dieser Metropolregion ihren Wohnsitz hätten.
    Zugleich mit dem Widerspruch beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung.
    Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch
    des Antragstellers als unbegründet zurück. Der Antragsteller sei nach § 4 der
    Studiengebührensatzung i.V.m. § 6 Abs. 7 HmbHG gebührenpflichtig. Diese Vorschriften
    verstießen nicht gegen § 27 Abs. 4 HRG, weil nach den Feststellungen der Antragsgegnerin
    nach Einführung des Studienguthabenmodells höchstens 20 % der Studierenden
    in Hamburg studiengebührenpflichtig seien. Das durch § 27 Abs. 4 HRG vorgegeben
    Regel-Ausnahme-Verhältnis sei somit eingehalten worden.
    Weiterhin sei die Studiengebührenpflicht für solche Studierende, die ihren Hauptwohnsitz
    außerhalb Hamburgs oder der Metropolregion hätten, sachlich gerechtfertigt. Das Land
    Hamburg stelle nämlich proportional erheblich mehr Studienplätze bereit, als es seinem
    Anteil an der Einwohnerzahl des Bundesgebietes und auch an seinem Steuerbehalt entspreche.
    Dies würde Hamburg zu einem sogenannten Studienimportland machen. Vor
    diesem Hintergrund sei es legitim, von Studierenden aus anderen Bundesländern, die von
    dieser überobligatorischen Leistung profitierten, einen moderaten und nicht kostendeckenden
    Anteil an diesen Aufwendungen zu fordern.
    Darüber hinaus sei die Wirkung der Differenzierung nach dem Wohnort gering, weil sich
    jeder Studierende, welcher in Hamburg ein Studium aufnehme, grundsätzlich durch An-
    meldung in der Stadt oder der Metropolregion die Vorteile des Studienguthabens verschaffen
    könne.
    Gründe für eine Befreiung von der Studiengebühr oder den Erlaß der Studiengebühr gemäß
    § 5 der Studiengebührensatzung seien nicht ersichtlich, zumal keine Gründe vorgetragen
    oder Belege vorgelegt worden seien.
    Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies die Antragsgegnerin ab.
    Am 24. September 2004 hat der Antragsteller Klage (6 K 4706/04) erhoben und zugleich
    den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt.
    Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Klage gegen den Gebührenbescheidvom 25. März 2004 anzuordnen.
    Die Antragsgegnerin beantragt,den Antrag abzulehnen.
    Sie verweist zur Begründung auf ihren Widerspruchsbescheid.
    Nachdem sich der Antragsteller nicht zum Wintersemester 04/05 zurückgemeldet hat, ist
    er mit Bescheid vom 4. Oktober 2004 exmatrikuliert worden.
    II.
    1. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die Kammer das gesamte Vorbringen des
    Antragstellers dahin versteht, daß er mit Widerspruch und Klage in erster Linie die vollständige
    Aufhebung des Gebührenbescheides vom 25. März 2004 erreichen will. Seinen
    im Widerspruchsschreiben gestellten „Antrag“, die Studiengebühr auf 250,- Euro je Semester festzusetzen, sieht die Kammer vor dem Hintergrund seiner übrigen Äußerungen
    als sein nur hilfsweise verfolgtes Begehren an.
    Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers
    gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 25. März 2004 sowie
    den Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 anzuordnen, ist zulässig. Bei der im
    Streit befindlichen Studiengebühr handelt es sich um eine öffentliche Abgabe im Sinne
    von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, bei deren Anforderung die aufschiebende Wirkung
    der Anfechtungsklage entfällt (vgl. VG Gera, Beschl. v. 27.8.2004, Az.: 2 E 1066/04 GE,
    zitiert nach Juris; VG Köln, Beschl. v. 26.4.2004, Az.: 6 L 721/04, in NVWBl. 2004, 392
    ff.). Der Zulässigkeit steht nicht § 80 Abs. 6 VwGO entgegen. Die Antragsgegnerin hat
    nämlich den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung mit ihrem Widerspruchsbescheid vom 23. August 2004 abgelehnt.
    Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
    Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen und allein möglichen summarischen
    Prüfung dürfte der Antragsteller zwar der Gebührenpflicht unterliegen (a), es bestehen
    aber in diesem Fall hinreichend gewichtige Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit
    der Festsetzung dieser Studiengebühr (b). Unter diesen Umständen kann es grundsätzlich
    nicht – und so auch hier nicht- bei der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vom
    Gesetzgeber generell angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit verbleiben (vgl.
    Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, 2003, § 80, Rn. 161). Dabei ist darauf hinzuweisen,
    daß das Gericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich
    nicht verpflichtet ist, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Kopp, a.a.O., § 80 Rn. 161). Diese Entscheidung
    bleibt in Fällen wie diesen, in denen über den geltend gemachten Anspruch nicht abschließend
    im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden wird, dem
    Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.2.1983, Az.: 1 BvL 20/81,
    in BVerfGE 63, 131 ff.).
    a) Ermächtigungsgrundlagen für die Erhebung der vorliegenden Studiengebühr sind
    § 6 Abs. 7 i.V.m. §§ 6 Abs. 6 und 8 HmbHG i.V.m. §§ 2 und 4 der Studiengebührensatzung.
    Nach § 6 Abs. 7 HmbHG erheben die Hochschulen für das Studium an ihren Einrichtungen
    Gebühren, soweit kein Studienguthaben nach Absatz 6 zur Verfügung steht. § 6
    Abs. 6 HmbHG bestimmt, daß Studierende der Studiengänge nach §§ 52 und 54
    HmbHG mit Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in ihrer Metropolregion
    über ein einmaliges Studienguthaben in Höhe der Semesterzahl der Regelstudienzeit
    eines Studiums zuzüglich vier weiterer Hochschulsemester verfügen.
    Gemäß § 8 Abs.1 Satz 1 HmbHG betragen die Studiengebühren für jedes Semester
    500 Euro, nach Satz 3 dieser Vorschrift treffen die Hochschulen durch Satzung die näheren
    Bestimmungen über die Studiengebühren, insbesondere über begründete Ausnahmefälle,
    in denen Studierende von der Gebührenpflicht befreit sind.
    § 4 Satz 1 der Studiengebührensatzung wiederholt die Regelung, daß gebührenpflichtig
    ist, wer über kein Studienguthaben nach §§ 2, 3 verfügt; in § 2 dieser Satzung heißt
    es weiter, daß immatrikulierte Studierende mit Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt
    Hamburg oder ihrer Metropolregion in Studiengängen nach § 1 über ein einmaliges
    Studienguthaben in bestimmter Höhe verfügen.
    Der Antragsteller dürfte nach allem gebührenpflichtig sein, da ihm mit seiner Hauptwohnung
    in xxx, also außerhalb der Grenzen der Metropolregion nach § 1 MetroVO-H,
    aufgrund der fraglichen Regelung kein Studienguthaben zur Verfügung steht.
    Eine Ausnahme von dieser Gebührenpflicht ist im Falle des Antragstellers nicht ersichtlich.
    Der Antragsteller hat selbst nur eine unbillige Härte nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Studiengebührensatzung geltend gemacht. Danach liegt eine unbillige Härte in der Regel
    bei nachgewiesenen Wahrnehmungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit in gemeinnützigen
    Vereinen oder Organisationen oder in einer bei den Selbstverwaltungsorganen der
    Hochschule oder der Studierendenschaft eingerichteten Arbeitsgruppe in nicht unerheblichem
    zeitlichen Umfang, der sich studienzeitverlängernd auswirkt, vor. Abgesehen
    davon, daß der Antragsteller nichts zur Begründung einer solchen Härte vorgetragen
    und keinerlei Belege dazu eingereicht hat, kann in seinem Fall voraussichtlich auchdeshalb keine unbillige Härte aus den Gründen des § 5 Abs. 2 Nr. 7 der Studiengebührensatzung
    angenommen werden, weil diese Härtegründe nach dem Sinn und Zweck
    der Regelung wohl allein von Studierenden geltend gemacht werden können, die wegen
    zu langer Studienzeiten gebührenpflichtig geworden sind.
    b) Es bestehen jedoch hinreichend gewichtige Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
    der Vorschriften des Hamburgischen Hochschulgesetzes wie auch der Studiengebührensatzung,
    soweit diese eine Gebührenpflicht für Studierende mit Hauptwohnung außerhalb
    der Freien und Hansestadt Hamburg und ihrer Metropolregion begründen.
    Damit steht auch die Rechtmäßigkeit des auf diese Grundlagen gestützten Gebührenbescheides
    und des Widerspruchsbescheides in Frage.
    aa) Zweifel bestehen insbesondere daran, ob die umstrittene Studiengebühr mit Art. 12
    GG vereinbar ist.
    Die Studiengebühr ist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen und muß
    den diesbezüglichen Anforderungen des Regelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1
    Satz 2 GG genügen.
    Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG umfaßt auch das Recht zur freien
    Wahl der Ausbildungsstätte. Die Grundsätze, die für die die Berufsfreiheit beschränkenden
    Regelungen gelten, sind hier entsprechend heranzuziehen. Derartige Regelungen
    bedürfen zunächst einer gesetzlichen Grundlage. Die materiellen Anforderungen
    hängen von der Tragweite und Intensität der Beeinträchtigung der Berufsfreiheit ab.
    Die Regelungsfreiheit ist um so enger begrenzt, je mehr sie die Freiheit der Berufswahl
    berührt. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ist in Bezug auf die Bedingungen
    und Modalitäten der Berufsausübung am weitesten. Berufsausübungsregelungen stehen
    in Einklang mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
    sie zweckmäßig erscheinen lassen. Berufsausübungsregelungen, die nicht
    nur in Einzelfällen Beschränkungen der Berufsfreiheit bewirken, müssen die für diese
    geltenden Anforderungen erfüllen. In jedem Fall ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    zu wahren (ständige Rspr.; vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.7.1972, Az: 1
    BvL 32/70, 1 BvL 25/71, in BVerfGE 33, 303, 337 f.; BVerwG, Urt. v. 25.7.2001, Az.:6 C
    8/00, in BVerwGE 115, 32 ff.).
    Die umstrittene Studiengebühr ist als Benutzungsgebühr zu qualifizieren. Mit der Einführung
    einer solchen Gebühr wird nicht der Zugang zum Hochschulstudium geregelt,
    vielmehr werden die Studienbedingungen in bestimmter Weise ausgestaltet, so daß
    vorliegend die für die Beurteilung von Berufsausübungsregelungen geltenden Maßstäbe
    heranzuziehen sind (vgl. BVerwG, Urt.v. 25.7.2001, a.a.O.).
    Die Studiengebühr ist hier durch förmliches Gesetz eingeführt worden. Es bestehen
    allerdings Zweifel daran, ob sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt
    ist:
    Der Hamburgische Gesetzgeber wird mit dieser Gebühr die Zielsetzung verfolgt haben,
    zur Finanzierung der Hochschulen beizutragen.
    Da er die hier umstrittene Gebührenpflicht nicht zur allgemeinen gemacht hat, sondern
    sie –unabhängig von der Länge der Studiendauer- allein daran knüpft, daß der Ort der
    Hauptwohnung der Studierenden außerhalb Hamburgs und der Metropolregion liegt,
    stellt sich die Frage, welchen Grund er für diese Differenzierung gehabt und welche
    weiteren Zwecke er mit dieser Regelung verfolgt hat.
    Die Entstehungsgeschichte gibt –soweit ersichtlich- wenig Aufschluß über die Motive
    des Gesetzgebers.
    Denkbar wäre es, daß der Gesetzgeber die Hochschulen Hamburgs gerade durch die
    Zahl auswärtiger Studierender für besonders stark belastet hält und daraus die Berechtigung
    herleitet, von diesen einen finanziellen Ausgleich zu fordern. Dementsprechend
    heißt es im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin auch, daß der Gesetzgeber
    der Auffassung sei, daß das Bundesland Hamburg überproportional mehr Studienplätze
    bereitstelle, als es seinem Anteil an der Einwohnerzahl des Bundesgebietes und
    auch seinem Steueraufkommen entspräche. Darin käme also die Vorstellung des Gesetzgebers
    zum Ausdruck, andere Länder hätten zu Lasten Hamburgs nicht genügend
    für den Hochschulausbau getan, so daß auf diesem Wege ein Teil der Aufwendungen
    für die Bereitstellung der Studienplätze einzufordern sei oder andere Bundesländer zur
    stärkeren Beteiligung am Hochschulausbau zu veranlassen seien. Bei diesen Erwägungen
    dürfte es sich um ein Problem des innerstaatlichen Finanzausgleichs und der
    zweckmäßigen Lösung der Gemeinschaftsaufgabe des Hochschulausbaus (vgl. Art. 91
    a GG) handeln (vgl. BVerfG, in BVerfGE 33, 303ff.), nicht aber um einen sachgerechten
    Grund, um die Berufsfreiheit einzelner Studierender zu beschränken. Hinzu kommt,
    daß der möglicherweise beabsichtigte Ausgleich der Mehraufwendungen Hamburgs für
    den Hochschulbetrieb bei der hier zu prüfenden Gebührenregelung dann nicht erreicht
    wird, wenn die Studierenden aus anderen Bundesländern ihre Hauptwohnung in Hamburg
    oder in der umliegenden Metropolregion anmelden. Dann entfiele die Gebührenpflicht
    und Hamburg erhielte keinerlei Ausgleich für etwaige überobligatorische Leistungen.
    Damit stünde die Geeignetheit des Mittels und damit zugleich die Verhältnismäßigkeit
    der Gebühr in Frage. Zu dieser Frage bedarf es weiterer Aufklärung im
    Hauptsacheverfahren
    Ferner könnte der hamburgische Gesetzgeber mit dieser Regelung darauf hinwirken
    wollen, daß Studierende mit auswärtiger Hauptwohnung ihren Hauptwohnsitz nach
    Hamburg verlegen. Dieser Effekt der Erhebung einer Gebühr läßt die Einführung der
    hier umstrittenen Studiengebühr voraussichtlich auch nicht als zweckmäßig erscheinen.
    Denn dem Bundesland Hamburg sind in diesem Fall schon deshalb keine nennenswerten
    Vorteile sicher, weil Studierende ihren Hauptwohnsitz ebenso in der –
    benachbarten- Metropolregion, also auch außerhalb Hamburger Staatsgebietes, anmelden
    können, um nicht unter die Gebührenpflicht zu fallen. Ein in diesem Zusammenhang
    als gewichtig zu bemessendes Interesse des Landes Hamburgs daran, daß
    sich Studierende mit der Hauptwohnung in der Metropolregion niederlassen, ist nicht
    ersichtlich.
    Weiter könnte der Gesetzgeber darauf abgezielt haben, gerade diejenigen mit Gebühren
    zu belasten, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Hamburgs oder seiner Metropolregion
    angemeldet haben und nicht bereit sind, ihre Hauptwohnung nach Hamburg zu
    verlegen. Ein vernünftiger Grund, der die Belastung dieser Studierenden rechtfertigen
    könnte, ist wohl auch nicht gegeben.
    Es mag zweifelhaft sein, ob diejenigen, für die es aus den verschiedensten legitimen
    Gründen nicht möglich oder attraktiv ist, ihre Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt
    Hamburg oder ihrer Metropolregion anzumelden, durch die Gebühr zum Besuch
    einer Hochschule außerhalb Hamburgs bewogen werden. So führt das Bundesverfassungsgericht
    in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 aus, daß –soweit finanzielle Erwägungen
    bei der Wahl des Studienortes überhaupt eine Rolle spielen- Studiengebühren
    in der Größenordnung von 500,- EUR je Semester im Vergleich zu den von Ort zu Ort
    unterschiedlichen Lebenshaltungskosten von nachrangiger Bedeutung seien (vgl.
    BVerfG, Urt. v. 26.1.2005, Az.: 2 BvF 1/03, zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.
    de/entscheidungen). Der etwaige Versuch einer Verdrängung auswärtiger Studierender
    könnte jedenfalls als bundesunfreundliches Verhalten und damit als verfassungswidrig
    anzusehen sein (vgl. BVerfG, Urt.v.22.5.1990, in BVerfGE 81, 310; vgl.
    auch BVerwG, Urt.v. 25.7.2001, Az.: 6 C 8/00).
    Um an der Verfassungsmäßigkeit dieser Gebühr zweifeln zu können, bedarf es jedoch
    keines feststellbaren bundesunfreundlichen Verhaltens. Hinreichende gewichtige Bedenken
    an der Vereinbarkeit dieser Studiengebühr mit Art. 12 Abs. 1 GG entstehen
    bereits dann, wenn die Belastung der Gruppe der auswärtigen Studierenden mit der
    Studiengebühr durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls nicht zu rechtfertigen
    ist. So liegt es nach dem jetzigen Kenntnisstand im vorliegenden Verfahren des einstweiligen
    Rechtsschutzes wohl hier:
    Auch wenn angenommen werden kann, daß sich diejenigen Studierenden, die sich
    allein aus versicherungstechnischen oder sonstigen Gründen eingeschrieben haben,
    aber nicht um zu studieren, grundsätzlich durch diese Gebühr von einer Immatrikulation
    an einer Hamburgischen Hochschule abhalten lassen, rechtfertigt dies nicht die Einführung
    der hier umstrittenen Studiengebühr. Es kann nämlich nicht unterstellt werden,
    daß die überwiegende Mehrzahl derjenigen Studierenden, die nur mit Nebenwohnung
    in Hamburg gemeldet sind oder die in Hamburg gar keine Wohnung gemietet haben
    und dementsprechend pendeln müssen, gar nicht ernsthaft studieren. Allein schon wegen
    der Länge der vorlesungsfreien Zeit dürfte es ohne weiteres möglich sein, ernsthaft
    und ohne Gefährdung des Studienziels an einer Hamburger Hochschule zu studieren
    und dabei die Wohnung in Hamburg oder Umgebung nicht als Hauptwohnung, sondern
    lediglich als Nebenwohnung zu nutzen. Dies gilt erst recht, wenn es sich um ein Teilzeitstudium gemäß § 36 Abs. 4 HmbHG handelt. Selbst wenn Studierende keine Wohnung
    in Hamburg gemietet haben und nicht allzu weit von Hamburg entfernt wohnen,
    ist es ihnen ohne weiteres möglich, engagiert und zügig zu studieren.
    Nach allem dürften es vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls jedenfalls nicht
    rechtfertigen, bei der Erhebung von Studiengebühren an den Ort der Hauptwohnung
    der Studierenden anzuknüpfen.
    bb) Sofern es nur in Einzelfällen zur Beschränkung der Berufsfreiheit kommen sollte,
    was im Hauptsacheverfahren näher zu untersuchen ist, und damit ein Verstoß gegen
    Art. 12 Abs. 1 GG in Frage gestellt wäre, so wäre jedenfalls ernsthaft ein Verstoß gegen
    Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht zu ziehen.
    Im Gebührenrecht steht aus der Sicht des Art. 3 Abs. 1 GG der Grundsatz im Vordergrund,
    daß die nach Art und Umfang gleiche Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung
    regelmäßig ohne Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Benutzers
    in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit gleich hohe Gebühren auslösen
    wird. Dieser Grundsatz gilt nicht uneingeschränkt. Das Bundesverfassungsrecht
    läßt dem jeweiligen Bundes- oder Landesgesetzgeber Raum, die Höhe der Benutzungsgebühren
    aus sachlichen Gründen auch bei gleichartiger Inanspruchnahme unterschiedlich
    zu bemessen, solange der Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung
    sowie die Beziehung zu den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung
    nicht verlorengeht. Dementsprechend ist auch anerkannt, daß die Berücksichtigung
    lenkender Nebenzwecke nicht nur die Gebührenerhebung als solche, sondern auch die
    Modifizierung der Gebührenhöhe rechtfertigen kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG,
    Beschl. v. 30.1.1997, Az.: 8 NB 2/96, in BVerwGE 104, 60 ff.).
    Ein sachlicher Grund für die Benachteiligung derjenigen Studierenden mit Hauptwohnung
    außerhalb Hamburgs und seiner Metropolregion, ist vorliegend nicht ersichtlich.
    Diese Gruppe der Studierenden nutzt die gleichen Leistungen der Antragsgegnerin wie
    die anderen Studierenden und verursacht weder höhere Kosten noch zieht sie einen
    größeren Vorteil aus den angebotenen Leistungen, so daß daraus keine Rechtfertigung
    erwächst, allein diese Gruppe mit einer Gebührenpflicht unabhängig von der Länge des
    Studiums zu belasten. Bereits die Ausführungen unter Punkt aa) haben ergeben, daß
    Zwecke der Verhaltenslenkung die Gebührenerhebung mit der Anknüpfung an den Ort
    der Hauptwohnung voraussichtlich sachlich nicht rechtfertigen können; soziale Zwecke
    sind ebenfalls nicht zu erkennen. An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, daß
    der Gebührentatbestand nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte eine
    gesetzgeberische Entscheidung insoweit auch nicht hinreichend klar erkennbar macht.
    cc) Da das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 2005 (Az.: 2
    BvF 1/03) Artikel 1 Nummer 3 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes
    vom 8. August 2002 (BGBl. S. 3138) für nichtig erklärt hat, ist vorliegend
    auch deshalb nicht mehr zu prüfen, ob die Erhebung einer Studiengebühr für Studierende
    mit Wohnsitz außerhalb der Hansestadt Hamburg und ihrer Metropolregion
    auch in Widerspruch zu § 27 Abs. 4 Hochschulrahmengesetz (HRG) vom 19. Januar
    1991 (BGBl. I S. 18, in der Fassung des 6. HRGÄndG v. 8.8.2002, BGBl. I S. 3138)
    steht.
    __________________
    221-1
    Hamburgisches Hochschulgesetz
    (HmbHG)
    Vom 18. Juli 20011)
    1) Erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 7. 2001 (HmbGVBl. S. 171)
    Fundstelle: HmbGVBl. 2001, S. 171
    Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.12.2004, HmbGVBl. 2004, S. 517
    § 6
    Finanzierung, staatliche Auftragsangelegenheiten, Gebühren und Entgelte
    (1) 1 Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt den Hochschulen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Grundstücke, Einrichtungen und Haushaltsmittel zur Verfügung. 2 Die Hochschulen erhalten jährlich eine Globalzuweisung, die sich an den in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages geforderten und erbrachten Leistungen orientiert. 3 Die Globalzuweisung besteht aus dem Grundbudget, das sich an absoluten Belastungsparametern orientiert, und dem indikatorengesteuerten Leistungsbudget, dessen Indikatorendefinition und Berechnungsmodus mittelfristig gleich bleiben sollen. 4 Die Globalzuweisung wird auf der Grundlage einer dreijährigen Bedarfs- und Entwicklungsplanung festgelegt. 5 Daneben können den Hochschulen Innovationsmittel zugewiesen werden, die als konkreter Finanzbetrag für bestimmte Ziele vereinbart werden.
    (2) Die Hochschulen nehmen als staatliche Auftragsangelegenheiten wahr:
    1.  die Bewirtschaftung der ihnen zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich des Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesens,
    2.  die Verwaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Grundstücke und Einrichtungen sowie die Mitwirkung bei der Planung und Realisierung solcher Einrichtungen; die Hochschulen sind an der Planung frühzeitig zu beteiligen,
    3.  die Personalangelegenheiten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes an den Hochschulen und die Einstellung von Personal, soweit die Entscheidung nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes staatlichen Stellen vorbehalten ist,
    4.  die Ermittlung der Ausbildungskapazität und die Vorschläge für die Festsetzung der Zulassungszahlen.
    (3) 1 Im Benehmen mit den Hochschulen kann ihnen die Wahrnehmung weiterer Angelegenheiten, die mit ihren Aufgaben zusammenhängen, als staatliche Auftragsangelegenheit übertragen werden. 2 Die Hochschulen können mit Einwilligung der zuständigen Behörde vereinbaren, dass eine von ihnen staatliche Auftragsangelegenheiten für eine andere wahrnimmt oder mehrere Hochschulen staatliche Auftragsangelegenheiten gemeinsam wahrnehmen.
    (4) 1 In Auftragsangelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. 2 Die zuständige Behörde übt die Fachaufsicht grundsätzlich durch Richtlinien und allgemeine Weisungen aus; soweit Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 abgeschlossen worden sind, gelten allein die Regelungen in diesen Vereinbarungen.
    (5) 1 Die Hochschulen können auf Grund von Satzungen Gebühren und Entgelte für besondere Leistungen und für die Benutzung ihrer Einrichtungen erheben (Gebührensatzungen). 2 Für das weiterbildende Studium werden mindestens kostendeckende Gebühren erhoben.
    (6) 1 Das Studium in Studiengängen nach § 52 und in Bachelor- und Masterstudiengängen nach § 54 ist für Studierende mit Studienguthaben gebührenfrei. 2 Ein Studienguthaben erhalten Studierende solcher Studiengänge mit Hauptwohnung in der Freien und Hansestadt Hamburg oder in ihrer Metropolregion. 3 Die Grenzen der Metropolregion werden durch Rechtsverordnung des Senats festgelegt. 4 Das Studienguthaben wird einmalig gewährt und umfasst die Semesterzahl der jeweiligen Regelstudienzeit zuzüglich vier weiterer Semester; bei konsekutiven Studiengängen nach § 54 Absatz 4 werden die Regelstudienzeiten des Bachelor- und des Masterstudiengangs zusammengezählt. 5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für postgraduale Masterprogramme.
    (7) Soweit kein Studienguthaben nach Absatz 6 zur Verfügung steht, erheben die Hochschulen für die in Absatz 6 Satz 1 genannten Studiengänge Studiengebühren.
    (8) 1 Die Studiengebühren betragen für jedes Semester 500 Euro. 2 Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Studiengebühren nach Satz 1 veränderten Verhältnissen anzupassen. 3 Die Hochschulen treffen durch Satzung die näheren Bestimmungen über die Studiengebühren, insbesondere über
    1.  das Verfahren bei Teilzeitstudierenden,
    2.  die Studiengebühren beim Doppelstudium nach § 36 Absatz 2,
    3.  die Berücksichtigung von Beurlaubungszeiten,
    4.  die Anrechnung von Studienzeiten an anderen Hochschulen,
    5.  das Verfahren beim Zweitstudium,
    6.  die in diesem Gesetz nicht geregelten begründeten Ausnahmefälle, in denen Studierende von der Gebührenpflicht befreit sind,
    7.  die zur Geltendmachung der Studiengebühren erforderlichen Informationspflichten der Studierenden gegenüber den Hochschulen.
    (9) Von der Zahlung der Studiengebühren befreit sind Studierende,
    1.  die für ihr Studium Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,
    2.  für Zeiträume, in denen sie ein Kind im Vorschulalter pflegen und erziehen oder während ihres Studiums gepflegt und erzogen haben,
    3.  für bis zu zwei Semester, in denen sie in Selbstverwaltungsorganen der Hochschule oder der Studierendenschaften tätig sind oder tätig waren, oder
    4.  die als Doktorandinnen oder Doktoranden nach § 70 Absatz 5 immatrikuliert sind.
    (10) 1 Die Studiengebühren sind auf Antrag der oder des Studierenden im Einzelfall teilweise oder ganz zu erlassen oder zu stunden, wenn die Einziehung der Gebühr zu einer unbilligen Härte führen würde. 2 Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei
    1.  studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung,
    2.  studienzeitverlängernden Folgen als Opfer einer Straftat,
    3.  einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung oder
    4.  Mängeln der Studienorganisation der Hochschule, auf Grund derer ein Studienabschluss innerhalb der in Absatz 6 Satz 4 genannten Gesamtstudienzeiten nicht möglich war; solche Mängel der Studienorganisation liegen insbesondere vor, wenn nicht ausreichend Seminar- und Laborplätze angeboten werden.
    (11) Die Einnahmen aus den Studiengebühren stehen der Hochschule zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Studium und Lehre zusätzlich zur Verfügung.
    1)
    Geändert 27. 5. 2003 (HmbGVBl. S. 138, 170, 228)
    _______________________________________
    221-1
    Hamburgisches Hochschulgesetz
    (HmbHG)
    Vom 18. Juli 20011)
    1) Erlassen als Artikel 1 des Gesetzes vom 18. 7. 2001 (HmbGVBl. S. 171)
    Fundstelle: HmbGVBl. 2001, S. 171
    Zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.12.2004, HmbGVBl. 2004, S. 517
    § 129a1)
    Studiengebühren, Studienguthaben
    (1) 1 Studiengebühren nach § 6 Absatz 7 sind erstmals zum Sommersemester 2004 zu erheben. 2 Die Satzungen nach § 6 Absatz 8 Satz 3 sind so rechtzeitig zu erlassen, dass die Hochschulräte sie vor der Erhebung der Studiengebühren im Sommersemester 2004 nach § 84 Absatz 1 Nummer 7 genehmigen können. 3 Für die Studierenden, deren Studienguthaben nach § 6 Absatz 6 in dem Semester, in dem das Hochschulmodernisierungsgesetz in Kraft tritt, noch nicht erschöpft ist, sind die Studiengebühren abweichend von Satz 1 erstmals im Sommesemester 2005 zu erheben.
    (2) Das Studienguthaben von Studierenden, die vor dem In-Kraft-Treten des Hochschulmodernisierungsgesetzes studiert haben, ist um die Anzahl der Semester zu verringern, in denen sie, ohne einer Studiengebühr zu unterliegen, an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren.
    1)
    Eingefügt 27. 5. 2003 (HmbGVBl. S. 138, 170, 228)
    ________________________
    AStA der HWP
    PRESSE-INFORMATION
    HWP – Hamburger Universität
    für Wirtschaft und Politik
    Hamburg, 17.02.05
    Hamburger Studiengebühren verfassungswidrig!
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat in einem Eilverfahren
    Studiengebühren in Höhe von 500,- Euro für Studierende, die nicht in
    Hamburg bzw. in der Metropolregion wohnen, für verfassungswidrig
    erklärt. Das Gericht sieht das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art.
    12 Abs. 1 und den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz
    verletzt.
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hält in seinem Beschluss vom 31. Januar
    2005 die Erhebung von Studiengebühren nach § 6 Abs. 7
    (=Ž;Studiengebühren/Metropolregion>Ã;) des Hamburgischen Hochschulgesetzes
    für verfassungswidrig.
    Die Erhebung von Studiengebühren in Höhe von 500,- Euro ab dem ersten
    Semester für Studierende die ihren Wohnsitz nicht in Hamburg oder in
    der Metropolregion haben, sei weder mit dem Grundrecht auf
    Berufsfreiheit des Art. 12 Grundgesetz noch mit dem
    Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz vereinbar.
    Das Verwaltungsgericht sieht =Ž;gewichtige Zweifel an der
    Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des Hamburgischen
    Hochschulgesetzes>Ã;, da die =Ž;Studiengebühr wie eine Regelung der
    Berufsausübung zu beurteilen>Ã; ist und den =Ž;Anforderungen des
    Regelungsvorbehalts nach Art. 12 Abs. 1 GG genügen muss.>Ã; Die
    Studiengebühr ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht =Ž;durch
    vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt>Ã;. Außerdem könnte
    der =Ž;Versuch der Verdrängung auswärtiger Studierender jedenfalls als
    bundesunfreundliches Verhalten und damit als verfassungswidrig
    anzusehen sein>Ã;, urteilte das Gericht.
    Der AStA der HWP fordert Wissenschaftssenator Dräger und die
    Präsidenten der Hamburger Hochschulen auf, die Erhebung von
    Studiengebühren für Studierende, die nicht in Hamburg gemeldet sind,
    mit Beginn des Sommersemesters 2005 auszusetzen und die rechtswidrig
    erhobenen Gebühren den Studierenden zu erstatten.
    AStA-Sprecher, Bela Rogalla: =Ž;Studiengebühren verschärfen die soziale
    Selektion beim Hochschulzugang, verlängern die Studienzeiten durch
    Erwerbstätigkeit oder führen sogar zum Abbruch des Studiums. Deshalb
    begrüßt der AStA die verfassungsrechtliche und sozialpolitische
    Argumentation des Verwaltungsgerichts und fordert die
    Wissenschaftsbehörde auf, ihre Beschwerde vor dem
    Oberverwaltungsgericht zurückzuziehen.>Ã;


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